Gegen die Abmahnung wurde Klageerwiderung am Landgericht Heilbronn eingelegt:
Text der gerichtliche Abmahnung von Prof. Artur Fischer:
Sehr geehrte Frau Kollegin,
wie Ihnen bekannt ist, vertreten wir die Herren Prof. Dr. h.c. Artur Fischer und Dipl.-Ing. (FH) Klaus Fischer.
Ich habe Sie bereits telefonisch darauf hingewiesen, dass unter den Namen Ihrer Mandantin Frau Fischer-Weber seit ca. 2 Wochen eine Website - mit dem Titel "Haie und andere Fische (r)" unter der Domain "www.fischerfratze.de" ins Internet gestellt ist.
Darin werden über unsere Mandanten Herr Artur Fischer und Klaus Fischer unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die zumindestens den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen, sowie mehrfach beleidigende Äußerungen getätigt.
In Ihrer Strafanzeige an die Staatsanwalt Rottweil gegen Herrn Klaus Fischer wegen des Verdachts des Betruges (Abschnitt Strafanzeige) wird der konkrete Verdacht geäußert, Herr Fischer habe in den Verhandlungen über die Auflösung der BGB-Gesellschaft einen rückdatierten Mietvertrag vorlegen lassen, um einen für sich finanziellen Vergleichsabschluss zum Nachteil Ihrer Mandantin zu erwirken.
Diese Behauptung ist unwahr. Diese falsche, Herrn Klaus Fischer Fischerwerke herabwürdigende Tatsache wird nunmehr durch die Einstellung in das Internet in strafbarer Weise wiederholt.
Der in Ihrer Anzeige zitierte Herr W...., der angeblich eine Rückdatierung telefonisch bestätigt haben soll, wird als Zeuge bestätigen, dass er eine solche Äußerung nicht gemacht hat.
Im Abschnitt "Der Erbvertrag" wir Herr Prof. Artur Fischer in ehrenverletzender Weise unterstellt, er habe im Zusammenwirken mit dem Notar und seinem Anwalt absichtlich seine hilflose Tochter eine Urkunde mit Erbverzicht unterschreiben lassen, die sie weder akustisch noch inhaltlich verstanden habe. Auch dieses ist unwahr.
Auch mehrere Karikaturen, die jeweils unschwer unsere Mandanten erkennen lassen, haben ebenso ehrenverletzenden Charakter wie der Titel indem unsere Mandanten als "Haie" bezeichnet werden.
Sollte Ihre Mandanten nicht dafür sorgen, das die Website Fischerfratze.de, bis spätestens Mittwoch den 14. Juni 2006 aus dem Internet entfernt wird, muss sie damit rechnen, dass unsere Mandanten Artur Fischer und Klaus Fischer, alle zu Gebote stehenden rechtlichen Mittel gegen sie ergreifen werden.
gezeichnet
Hehl
Text Einstweilige Verfügung
Seite 2 Streitwert vorläufig: € 50.000,00
Namens und in Vollmacht der Antragsteller (Artur Fischer u. Klaus Fischer) beantragen wir,
das Gericht möge im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Herrn Vorsitzenden - anordnen:
1. Die Antragsgegnerin (Tochter Fischer) hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
a) über den Antragsteller Klaus Fischer wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, er habe einen Betrug begannen durch Einbringung eines rückdatierten Mietvertrages in die Vergleichsverhandlungen über die Beendigung der GbR Martinskirchle.
b) über den Antragsteller Artur Fischer wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, er habe sie im Dezember 1984 veranlasst, mit ihm einennotariellen Erbvertrag abzuschließen, über dessen Inhalt sie von ihm und dem beurkundenden Notar nicht aufgeklärt wurde und den sie beim Vorlesen akustisch nicht verstanden habe.
c) die Antragsteller Artur Fischer und Klaus Fischer als "Haie" zu bezeichnen.
d) den Antragsteller Klaus Fischer als "Idioten" zu bezeichnen und/oder darzustellen, dessen Ehefrau in seiner Abwesenheit fremd geht.
e) Artur Fischer und Klaus Fischer als Wölfe oder Schweine darzustellen.
2. Die Antragsgegnerin Tochter Fischer-Weber werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Rechtsstreit Artur Fischer u. Klaus Fischer gegen Fischer-Weber, Aktenzeichen.:6 O 55/07
nehmen wir - aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit unserer Mandantin - nach der erst jetzt möglichen Rücksprache Bezug auf das Schreiben der Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer vom 10.05.2007.
Der Vortrag der Klägerpartei ist in vielerlei Hinsicht falsch, ohne Sachbezug und auch in Bezug auf die Beklagte beleidigend, da ihr vielfach vorgeworfen wird, sie hätte Geschehensabläufe erfunden, also erlogen. Die Klägerpartei mögen hier mehr Zurückhaltung üben. Nur weil, ein Vortrag eventuell nicht bewiesen werden kann, heißt dies noch lange nicht, dass der Vortrag erfunden ist.
Auch werden Äußerungen der Beklagten bewusst weiter und zum Nachteil der Beklagten ausgelegt, als sie tatsächlich gemeint waren, nur um Artur Fischer und Klaus Fischer in als die armen bemitleidenswerten Familienmitglieder darzustellen, die ach so schlecht von der Tochter und Schwester behandelt wurden.
Vielleicht sollten Artur Fischer und Klaus Fischer endlich mal anfangen, zu überlegen, was sie selbst falsch gemacht haben könnten, als nur die Schuld bei der Tochter zu suchen.
Zu Punkt 1 des Klägervortrages
Der Vortrag der Klägerpartei, wie gut man die Tochter bzw. Schwester doch unterstützt habe und welche "Förderungen" sie erhalten habe, geht an der Sache vorbei. Die aufgeführten "Förderungen" entsprechen denen einer typischen Ausbildung für hörende Töchter. Sie lassen in keinem Fall erkennen, dass die Beklagte eine spezifische auf ihre Hörbehinderung ausgerichtete Ausbildung erhalten hat. Im Gegenteil, sie zeigt nur, dass die Hörbehinderung gerade nicht beachtet wurde. Einfache Nachhilfe wie für ein hörendes Kind genügt nicht. Und d Klavierunterricht für ein hochgradig hörbehindertes Kind ist auch sehr erfolgversprechend und spricht doch für sich.
Der Tochter dann auch noch zu unterstellen, ihr Interesse am Lernen sei nur mäßig gewesen, ist mehr als beleidigend und zeigt, wie die Hörbehinderung tatsächlich beachtet wurde und wird.
Auch hinsichtlich der GbR "Martinskirchle" stellt sich Kläger Artur Fischer als Wohltäter dar.
Es ist zwar richtig, dass die Beklagte einen 95%-igen Anteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhielt, da sie jedoch keinerlei Mitspracherechte hatte, Geschäftsführung zunächst Artur Fischer und dann Klaus Fischer allein oblag und Kläger Artur Fischer, dies auch alleine festgelegt hatte, als er die Anteile übertrug, ist zweifelhaft, ob die Übertragung der GbR Anteile auf die Tochter tatsächlich zur Absicherung der Tochter, sondern nicht vielmehr ein geschäftlicher Schachzug, z.B. simple Ausgliederung von Betriebsvermögen. Schließlich waren die Wohnungen der GbR sämtlich an Werksmitglieder vermietet.
Die Vermietung von Werkswohnungen kann aber nicht mehr als rein privat bezeichnet werden, sondern hat ausschließlich geschäftlichen Charakter.
Die Beklagte war nur das einzige willige "Lamm" (wie es der Klägervertreter ausdrückt), dem man 95% der GbR übertragen konnte, ohne das es ein Mitspracherecht bei der Geschäftsführung verlangen würde. Die Kläger (Artur Fischer u. Klaus Fischer) wussten, dass sie die Beklagte (Tochter) problemlos führen konnten.
Der eigentliche Rechtsstreit um das "Martinskirchle" GbR begann, als die Tochter dann doch als Mehrheitseignerin Einsicht in die Unterlagen, insbesondere auch hinsichtlich der Einnahmen und Verwendung der Mieten, vom Kläger Klaus Fischer verlangte.
Im Rahmen dieser Rechtsstreitigkeit, die im besagten Vergleich wurde der streitgegenständlichen erstmals Mietvertrag vorgelegt, obwohl der damalige Anwalt der Beklagten über Monate versucht hatte, diesen ohne streitige Auseinandersetzung zu erhalten. Es geht daher hinsichtlich des Mietvertrages um keine private Angelegenheit, sondern um eine rein Geschäftliche. Und die Höhe des Wertes des Objekts zum Zeitpunkt als es voll mit Mietern besetzt war und die Höhe, als die Tochter Fischer das Objekt ohne Mieter vollständig nach dem Rechtsstreit übertragen bekam, steht in keinem Verhältnis. Insofern ist der Wert, den der Klägervertreter von Artur Fischer ins Feld führt in keiner Weise maßgebend für die "Unterstützungsleistungen" an die Tochter Fischer. Hinsichtlich des gut ausgestatteten Wohnraumes, das Artur Fischer und Klaus Fischer plötzlich ins Feld führt, wurde vergessen zu erwähnen, dass dieses umfangreich renoviert wurde und zwar aus einem Teil des Geldes, dass die Tochter von Artur Fischer, aus dem Teil der Lebensversicherung erhalten hatte. Einen weiteren Teil des Geldes wurde zur Kredittilgung verwendet, also nicht Artur Fischer und Klaus Fischer, hat für die Schulden der Tochter Fischer aufkommen müssen, sondern, diese hat sie selbst getilgt. Auch nicht vergessen werden darf, dass ein Teil des Geldes auf einem Sparbuch landete, dass der Kläger Klaus Fischer verwaltet und, dass die Tochter Fischer erst mittels der Einschaltung eines Rechtsanwaltes Stier erhielt. Dies nur am Rande. Es könnten noch unzählige weitere Ausführungen gemacht werden, die wir uns aber auf Grund der Länge sparen möchten.
Sollte das Gericht hierzu anderer Meinung sein und weiteren Sach- und Beweisvortrag für erforderlich halten, wird um richterlichen Hinweis gebeten.
Auch gehen die erneuten Anschuldigungen der Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer gegen den ehemaligen Lebensgefährten an der Sache vorbei. Zum einen hat die Tochter Fischer keinen Einfluss auf ihren ehemaligen Lebensgefährten und dessen Tun, zum anderen übertreibt die Klägerpartei maßlos das tatsächliche Geschehen.
Im Übrigen stimmt die Behauptung der Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer nicht, dass sie gegenden ehemaligen Lebensgefährten der Tochter Fischer nichts unternommen haben, da sie selbst Strafanzeige gegen diesen 2005 gestellt und hierdurch ein Ermittlungsverfahren ins Rollen gebracht hatten, welches Anfang diesen Jahres eingestellt worden ist.
Und auch der Eintrag aus dem Gästebuch, der hier zitiert wurde, wurde aus dem Zusammenhang herausgerissen und zusammen mit der Antwort absichtlich zum Nachteil der Tochter ausgelegt. Die Verfasserin des Gästebuches hat vor allem den Vorschlag gemacht, ein Buch zu schreiben und diesen Vorschlag fand die Tochter gut. Dieses Vorgehen der Klägerseite ist bezeichnend. Man nehme einen Sachverhalt, zerpflücke diesen und halte den aus dem Zusammenhang gerissenen nunmehr negativ klingenden Teil als schlimmstes Vergehen vor. Das ist reine Stimmungsmache und hat im Prozess nichts zu suchen.
Zur Strafanzeige selbst
Hinsichtlich der Bewertung der Strafanzeige verweisen wir auf unsere bisherigen Ausführungen.
Für die Ausübung der Meinungsfreiheit kann es nicht auf den Zeitpunkt des Geschehens abgestellt werden. Artikel 5 Grundgesetz enthält gerade keine Verfallsklausel bis wann ein Sachverhalt veröffentlicht werden darf.
Angesichts des Bekanntheitgrades der Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer im Wirtschaftlebender Öffentlichkeit und deren fortwirkenden Erscheinungsbild, dass sie sich in den Augen der Öffentlichkeit durch ganz bestimmte Vorgehensweisen (Unternehmerische Entscheidungen jeglicher Art) erstellt haben, haben auch Handlungsweisen, die schon längere Zeit zurückliegen Auswirkungen auf die Meinungsbildung. Dies gilt sowohl für positive als auch negative Geschehnisse. Beides wirkt fort.
Es kann aber nicht sein, dass über positive Ereignisse aus der Vergangenheit berichtet werden darf, während negative belastende Momente außen vor bleiben müssen, nur weil sie schon längere Zeit zurückliegen. Hierdurch würde die Meinungsfreiheit eine zeitliche Zensur für kritische Äußerungen erfahren, die verfassungsrechtlich nicht gedeckt sind.
Dies würde aber auch bedeuten, dass Sachverhalte, die erst viel später nach ihrem Geschehen aufgedeckt werden würden, nicht mehr veröffentlicht werden dürfen. Als Beispiel sei die Schmiergeldaffäre in der Ära Kohl oder auch die heute noch immer wieder auftauchendenStasivorwürfe genannt, obwohl allein letztere Tatgeschehen schon mehr als 20 Jahre zurückliegen.
Nicht vergessen werden darf, dass das Ausmaß des streitgegenständlichen Mietvertrages der Tochter Fischer (Beklagten) erst kurz vor Stellung der Strafanzeige bewusst geworden ist und es handelt sich gerade nicht um ein rein privates Geschehen.
Insofern ist in keiner Weise nachvollziehbar, wieso bei den Klägern Artur Fischer und Klaus Fischer, ein anderes Maß angesetzt werden soll, als zum Beispiel, bei Politikern, die während ihrer Amtszeit nicht korrekt gehandelt haben o.Ä. Die Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer sind Personen des öffentlichen Lebens bzw. Interesse nicht schützenswerter als andere.
Letztendlich ist für die Einschränkung der Meinungsfreiheit maßgeblich, ob zum einem der in der Strafanzeige vorgetragene ob der angegriffene Sachverhalt Wahrheitsgehalt aufweist und ob dieser belegbar ist.
Hierzu hat die Beklagte Tochter Fischer umfangreiche Beweise vorgelegt, die bislang vom Gericht nicht gewürdigt worden sind. Eine Auseinandersetzung mit dem im Anlagenkonvolut B5 vorgelegten Unterlagen erfolgte nicht.
Es wird hiermit nochmals ausdrücklich zum Beweis der Tatsachen, dass der in der Strafanzeige geschilderte Sachverhalt wahr ist, die Einbeziehung und Überprüfung der Anlage B5 vorgelegten Unterlagen, der Verlesung der Unterlagen sowie die Einvernahme der Zeugen W....... und Simon beantragt. Darüber hinaus weisen wir nochmals darauf hin, dass die Veröffentlichung der Strafanzeige und der Beschlüsse der Staatsanwaltschaft, als öffentliche Urkunden, im Internet als Medium zur Meinungsbildung zulässig und von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, sofern der angezeigte Sachverhalt nicht offensichtlich unwahr ist.
Im Übrigen ist die Art und Weise der Auslegung von Formulierungen aus der Strafanzeige seitens der Klägerpartei (Artur Fischer, Klaus Fischer), die wiederholt aus dem Sachzusammenhang gerissen worden sind, eindeutig zu weit. Nicht nur, dass die Formulierungen "es drängt sich der Verdacht auf" gerade für ein Werturteil aufgrund der zusammenfassenden Wertung eines gesamten Sachverhalts spricht, so wird einem unbeteiligten Dritten das Denken der Klägerpartei Artur Fischer, die natürlich das für sich Nachteiligste herausliest, aufdoktriert. Eine Vielzahl der Leser ist gerade nicht darauf fokussiert, den Sachverhalt nur in eine die Kläger belastende Weise zu deuten, sondern ist sehr wohl in der Lage, sich kritisch sowohl mit der Strafanzeige als auch mit den Beschlüssen auseinanderzusetzen. Die Objektivität wird seitens der Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer jedem Leser abgesprochen.
Beweise, die die Vermutung unterstützen wurden unter Anlage B5 zur Genüge vorgelegt.
Der Vortrag der Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer zur Aussage des Herrn W........ und seinem nachfolgendem Verhalten ist neu für die Beklagte Tochter Fischer. Zu diesem Zeitpunkt wird ebenfalls beantragt, Herrn W als Zeugen zu vernehmen. Insbesondere wäre interessant zu wissen, ob Herr W zum Zeitpunkt des Verfassens des Schreibens vom 20.09.2001, unter dem Eindruck der Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer als Arbeitgeber stand.
Auch das Einstellen der Strafanzeige mit vollem Wortlaut in das Internet fällt unter Artikel 5 Grundgesetz. Bei einer nur teilweise Einstellung in das Internet besteht erst recht die Gefahr der Verfälschung des Sachverhalts. Und es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschlüsse der Staatsanwaltschaften nur zu dem Zweck der objektiven wertungsfreien Meinungsbildung eingestellt worden sind. Es stimmt nicht, dass die Beklagte Tochter Fischer den Eindruck vermitteln wollte, dass die Einstellung nur aufgrund der abgelaufenen Antragsfrist erfolgt sein soll und ein Betrug tatsächlich vorgelegen hätte. Wäre dies der Fall, hätte sie nur die Strafanzeige in das Internet gestellt. Eine einseitige Berichterstattung war aber gerade nicht ihr Ziel. Die Kläger Artur Fischer und Klaus Fischerunterstellen zu Unrecht der Beklagten Tochter Fischer einen diffamierenden Willen und Bewusstsein, die weder vorgelegen haben noch bewiesen worden sind. Wenn Artur Fischer darauf abstellen, dass die Beklagte Tochter im Zivilrecht hätte vorgehen können, dann vergessen sie, dass es auch Verjährungsfristen im Zivilrecht gibt und das die Beklagte Fischer erst später die ganze Tragweite des streitgegenständlichen Mietvertrages bewusst geworden ist, schließlich hätten die Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer den Mietvertrag auch schon viel früher vorlegen können.
Um noch mal eines klar zu stellen: es geht der Tochter Fischer mit der Veröffentlichung der Strafanzeige und der Beschlüsse nicht um die Diffamierung der Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer. Es geht ihr um die Wiedergabe eigens Erlebtes, um die Meinungsbildung in der Öffentlichkeit anzuregen. Es geht um eine kontroverse Auseinandersetzung mit unternehmerischen Handeln, wobei sich dies nicht nur auf die Strafanzeige bezieht, sondern auf die gesamte Homepage.
Zum Erbvertrag
Es stimmt nicht, dass der Notar den Vertrag sehr laut vorgelesen hat. Die Lautstärke ist zudem bei einem hörbehinderten Menschen mit einer Schwerhörigkeit von 90 Prozent relativ. Die Tochter von Artur Fischer als einzige schwerhörige im Raum hatte das Vorlesen des Erbvertrages akustisch nicht verstanden, also war für sie klar, der Notar hat zu leise vorgelesen. Aber ihr Vater Artur Fischer, der Kläger zu 1 war dabei gewesen, und diesem hat sie vertraut. Dies genügte für sie.
Im Nachhinein muss sie sich nur vorwerfen lassen, dass sie damals nicht den Mumm gehabt hatte, zu sagen: "Stopp, ich habe das nicht verstanden, ich will den Vertrag lesen und prüfen."
Wie viel Geduld hätte der Kläger Artur Fischer wohl aufbringen müssen, um den Erbvertrag nochmals für die Beklagte Tochter verständlich zu erklären? Hätte er als vielbeschäftigter Unternehmer tatsächlich den Notartermin verschoben, damit die Beklagte Tochter Fischer den Erbvertrag zur Prüfung hätte mitnehmen können?
Die Beklagte Tochter Fischer kannte ihren Vater, bzw. glaubte ihn zu kennen.
Sie wusste, was er von ihr erwartete. Gehorsam. Und dem kam sie blinden Vertrauen nach, auch wenn sie den Vertrag nicht akustisch verstanden hatte.
Aber entscheidend neben der Akustikproblematik, die alleine die Beklagte Tochter Fischer einschätzen kann, ist auch, dass die Beklagte eindeutig die rechtliche Vorbildung gefehlt hat, um die Tragweite des Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrages zu begreifen.
Es stellt sich doch die Frage, wieso hat die Beklagte Tochter Fischer zuvor ein Exemplar des Erbvertrages zur Prüfung nicht erhalten, insbesondere wenn der Vater Artur Fischer weiß, dass seine Tochter schwerhörig ist und das die fehlende Ausbildung der Tochter das Verstehen eines Rechtstextes in diesem Umfang unmöglich macht? Warum hat der Vater Artur Fischer nicht schon zuvor mit der Tochter über diesen Vertrag gesprochen, bevor er sie vor dem Notar vor vollendete Tatsachen gestellt hat? Warum bedurfte er eines Rechtsbeistandes, wären der Beklagten Tochter Fischer gar nicht die Möglichkeit eingeräumt worden war, den Erbvertrag über einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen?
Liest man sich den Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrag zudem durch, ist dieser so kompliziert geschrieben, dass ihn ein rechtlicher Laie, selbst wenn er ihn akustisch verstanden hätte, niemals rechtlich - schon gar nicht, wenn er nur ein Mal vorgelesen wurde - verstehen kann.
Beweis Anlage B6, deren Verlesung hiermit ausdrücklich beantragt wird.
Allein das spricht schon für den Geschehenshergang, wie ihn die Tochter auf ihrer Homepage beschrieben hat.
Es ist also mehr als verständlich, dass die Beklagte Tochter Fischer das Gefühl haben muss, dass sie vorsätzlich nicht aufgeklärt wurde, wobei diese persönliche Einschätzung nicht im rechtlichen sondern im laienhaften Sinne zu verstehen ist. Aber auch das ist ein Werturteil aus der zusammenfassenden Bewertung des gesamten Geschehensablaufes vor und während des Notartermins.
Wenn die Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer sich zusätzlich darauf berufen, dass die Beklagte Tochter Fischer "hohe" Vermögenswerte als Ausgleich erhalten habe, so sind diese im Vergleich zum Gesamtvermögendes Klägers Artur Fischer verschwindend gering. Außerdem wurde hierdurch ein möglicher Vorwurf der Sittenwidrigkeit ausgehebelt. Die Ergänzungen des Notars auf Seite 2 und 3 des Erbvertrages dienen nur bedingt dem Schutz der Beklagten und belegen in keiner Weise, dass die Beklagte Tochter den Vertrag rechtlich und akustisch verstanden hat. Im Übrigen besteht auch eine Verpflichtung des Notars, rechtlich nachteiligen Verträgen, die nur zu Lasten einer Partei gehen, entgegenzuwirken und auf einen entsprechenden Ausgleich hinzuwirken.
Auf Seite drei Punkt eins des Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrages, wird ausdrücklich nicht nur ein Pflichtteilsverzicht sondern auch ein Erbverzicht der Tochter Fischer erklärt werden. Und unter Punkt zwei, dass der Kläger Artur Fischer an keine Verfügung von Todes wegen gebunden ist, die diesen Erbvertrag unwirksam machen würde. Dennoch behauptet der Kläger Artur Fischer in der Presse, bei dem Vertrag handelt es sich nur um einen Pflichtteilsverzicht und nicht um eine Enterbung.
Beweis: Artikel "Streit in der Familie Fischer" aus der Stuttgarter Zeitung vom 25. Mai 2007, in Kopie.
Die Formulierung im Erbvertrag ist eindeutig. Ein Herausreden gibt es nicht.
Da der Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrag weiter wirkt, seinen Wirkungshöhepunkt sogar erst im Erbfall erreicht, bleibt die zeitliche Relevanz bestehen.
Die Widergabe des Sachverhalts auf der Homepage entfällt nicht nur der Meinungsfreiheit, sondern auch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beklagten Tochter Fischer, über ihr eigenes Leben zu berichten.
Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers Artur Fischer, ist also nicht nur die Meinungsfreiheit der Beklagten Tochter Fischer, sondern auch deren eigenes allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüberzustellen und abzuwägen. Und entgegen der Ansicht der Gegenseite und des Gerichts kennt auch Artikel zwei Grundgesetz keine zeitliche Verfallsklausel, die die Möglichkeit, über das eigene Leben zu berichten, zeitlich begrenzt. Das die Öffentlichkeit zudem ein Interesse an der Lebensgeschichte der Beklagten Tochter Fischer im Zeichen immer vermehrt auftretender desolater Familienstrukturen hat, zeigt die rege, teils auch kritische, Anteilnahme von Lesern am Geschehen im Internet und der Presse.
Im Übrigen ist die Erklärung der Beklagten Tochter, über das Verhalten des Klägers Prof. Artur Fischer, als er ihr später ins Gesicht sagte, dass er sie enterbt und dabei gelacht habe, aus der eidesstattlichen Versicherung wahr. Die Beklagte Tochter Fischer ist sich über die rechtlichen Konsequenzen einer eidesstattlichen Versicherung bewusst, und würde daher gerade nicht etwas erfinden. Der Beklagten Tochter Fischer wird hier in beleidigender und ehrenverletzender Weise unterstellt, sie würde lügen. Dies geht eindeutig zu weit.
Zum Punkt Bezeichnung als "Hai":
Die Bezeichnung als Hai stellt keine Formbeleidigung und auch die gewählte Überschrift der Homepage "Haie und andere Fischer (r) hat keine ehrenrührigen beleidigenden Charakter.
Ein bezeichnendes Beispiel hierfür ist der Deutsche Evangelische Kirchentag in Köln vom Juni 2007. Dieser lief unter dem Motto "Im Zeichen des Hais - Lebendig und kräftig und schärfer". Dieses Motte stammt aus dem Paulusbrief an die Hebräer. Damit wollte man sein christliches Auge schärfen. Aus diesem Grund hat man den Haifisch als Symbol gewählt. Beweis: Sendung des ZDF Artikel der Süddeutschen Zeitung, TV-Dienst.
In keiner Weise wurde darauf abgestellt, dass der Hai ein Raubtier und Menschenfresser sei, der aus Spaß töte und dem vorallem ein schlechter Ruf anhaftet. Im Gegenteil, es wurde gerade die Schärfe und Wendigkeit des Hais hervorgehoben, so wie es auch die Beklagte Tochter Fischer gemacht hat.
Dies zeigt doch, das die Wertung des Gerichts und der Gegenseite Artur Fischer, der Hai als solcher stelle eine Beleidigung da, weil die Übertragung auf dem Menschen umgangssprachlich als abwertend zu sehen sei, gerade nicht mehr in der heutigen Zeit und dem heutigen Wissensstand über Haie aufrecht erhalten werden kann. Denn sonst hätte die evangelische Kirche, den sich den Hai als Symbol erwählt, als Steigerung zum braven Fisch, und sich mit dem Hai und dessen Charaktereigenschaften vergleicht, den Haifisch nicht als tragendes Symbol auserkoren. Hier werden auf die positiven starken Eigenschaften des Hais abgestellt. Da sich die Überschrift auch auf die gesamte Homepage bezogen hat und nicht nur auf einen Bereich, wie die Änderungskündigung, kann die Bewertung der Überschrift, nur in Betrachtung der gesamten Homepage erfolgen. Und, es ist nur eine Überschrift, die das Interesse des Lesers weckt und zum Nachdenken anregen soll.
Zum Jägerwitz:
Es letztmalig darauf hingewiesen, dass der abgebildete Jäger den Witz über einen anderen Jäger erzählt. Selbst wenn sich der Kläger Klaus Fischer hierauf als Jäger erkannt haben will, dann erzählt er doch den Witz, wieso sollte der Jäger einen Witz über sich selbst in dieser Form erzählen. Das ist völlig unlogisch und nicht Sinn dieses Bilderwitzes. Der Kläger Klaus Fischer, möchte doch nicht etwa behaupten, dass es beleidigend ist, wenn in Form eines Bildes erklärt wird, er - sowie man den Kläger Klaus Fischer hierin erkennen will - erzähle einen Witz.
Zur Karikatur Familie:
Hinsichtlich der Karikatur "Familie" wird auf die bisherigen Ausführungen der Beklagtenpartei verwiesen.
Es ist jedoch erstaunlich, dass die Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer auch hier der Beklagtenpartei das Denken abnehmen will, indem sie alleine wissen will, was die Beklagte Tochter Fischer gedacht habe, als sie die Homepage erstellt hat. Die Beklagte kann selbst denken. Sie hat weder die Darstellung der Fabeltiere in Positive verdreht noch versucht, ihre nach Auffassung der Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer beleidigende Darstellung zu überhöhen, indem sie auf desolate Familienstrukturen hinweist. Es war von Anfang an Sinn und Zweck der Karikaturen, die gesellschaftskritische Auseinandersetzung mit den sozialen Strukturen in der Gegenwart aufzuzeigen.
Dies zeigt sich gerade daran, dass sie sich mit Hartz IV und dem Elterngeld in karikativer Weise auseinandersetzt. Gerade dadurch, das die Beklagte Tochter Fischer auf ihrer Homepage in ihren Karikaturen auch auf andere sozialpolitische Brennpunkte hinweist und sich hiermit auseinandersetzt - da diese gerade nicht eine spezifische allein den Klägern Artur Fischer und Klaus Fischer zuzuordnende Beziehung darstellt - wird bewiesen, dass die Homepage nicht zur Diffamierung der Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer erstellt worden ist, sondern zur öffentlichen Meinungsbildung anregen soll.
Die Unterstellungen der Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer werden daher entschieden zurückgewiesen.
Weitere Sach- und Beweisvortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten. Sollte das Gericht noch weitere Sach- und / oder Beweisvortrag für erforderlich halten, wird um einen entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten.
Darüber hinaus wird beantragt, einen neuen Termin zur streitigen Verhandlung festzusetzen und den gestellten Beweisanträgen nachzukommen.
Jana Eiselt
Rechtsanwältin
Anlage: Klageerwiderung
Anmerkung: Die Karikatur und dieser Witz, haben die Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer - nur als "Nebenschauplatz" benutzt. Es ist nicht verboten eine Karikatur oder einen Witz zu erzählen.