Frau Fischer-Weber ist von Geburt an höchstgradig schwerhörig. Frau Fischer-Weber hatte in Folge der schlechten Hörleistung die Hauptschule ohne Abschluss besucht, keinen Lehrberuf erlernt und im Familienbetrieb Fischerwerke, Artur Fischer den Fischerwerke im Büro gearbeitet. Ihr wurde dann durch den Bruder der die Firma übernommen hatte 1999 gekündigt und seither sei Frau Fischer-Weber ohne Arbeit. Sie habe durch die Aufregung 2 Hörstürze, rechts ausgeprägter als links, gehabt die, behandelt worden seien. Ohrgeräusche rechts ausgeprägter als links seien permanent und in unterschiedlicher Ausprägung vorhanden.
Zum anderen fand sich oft ein bewegungsabhängiger Unsicherheitsschwindel.
2. Befund
Frau Fischer-Weber spricht undeutlich verwaschen, wie es für fast taube Menschen üblich ist. Sie hat ein Innenohrhörgerät links und kann sehr gut vom Mund ablesen. Es wird nur unter Sichtkontakt durch Mundablesen verstanden. Ab den 18/19 Lebensjahr seien erstmalig Hörgeräte versucht worden, wobei ein Hörgerät nur auf der linken Seite vertragen wird, rechts bringt es absolut keinen Vorteil. Durch die extreme Schwerhörigkeit kann Frau Fischer-Weber keine Tonbandkassetten abhören, sie kann sich nur durch Sichtkontakt und gleichzeitigen Hörgerät tragen unterhalten und hat somit eine sehr eingeschränkte Einsatzmöglichkeit.
3. Hals Nasen Ohren Befund
Ohren: Unter dem Mikroskop sind beide Trommelfelle reizlos geschlossen, die Paukenbelüftung gelingt beidseitig. regelrecht. Nase: Leichte Septumdeviation vorne nach rechts, in der Tiefe nach links, bei mittelfreien Nasengängen. Mund/Rachen: Choanen und Rosenmüllergruben frei, Zn. TE Kehlkopf: Hypopharynx- und Larynx unauffällig, die grobe Stimmbandbeweglichkeit ist beidseitig. intakt. Hals: Deutliche Verspannungen der langen HWS-Muskulatur. Keine Lymphknoten.
Hörprüfung
Der Weber´sche- und der Rinne´sche Versuch waren wegen der extremen Schwerhörigkeit nicht durchführbar.
Flüstersprache für zweistellige Zahlen wurde beidseitig. weder gehört noch verstanden.
Umgangssprache für zweistellige Zahlen wurde rechts verschärft a.c. und links a.c. verstanden.
Im Audiogramm fand sich rechts eine hochgradige, bis an taubheitgrenzende Tonschwellenkurve, die mehr einer Fühlkurve entspricht.
Am linken Ohr fand sich eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit.
Im Sprachaudiogramm findet sich ein Hörverlust für Sprache links um die 75 Dezibel und rechts um die 85 Dezibel. Eine max. Sprachverständlichkeit wird mit 60% links bei 105 Dezibel und 30% rechts bei 110 Dezibel erreicht. Bei der Impedanzmessung findet sich eine normal Campliance und eine normale Paukenbelüftung.
Gleichgewichtsprüfung unter der Frenzelbrille Fehlen eines Spontan- und Provokationsnystagmus. Im Elektronystagmagramm kein Spontannystagmus. Bei der calorischen Prüfung normale calonsche Erregbarkeit bei der Vestibularorgane mit rechts 55 und links 57 Schlägen bei Warmspülung zur jeweils gespülten Seite in 30 Sek.
Diagnose
Praktische Taubheit rechts und an taubheitgrenzende Innenohrschwerhörigkeit links.
Tinnitus beidseitig.
Nicht peripher - vestibulär bedingter Schwindel.
Epikrise
Im Rahmen der Fasttaubheit beidseitig hat Frau Fischer weder die Hauptschule abschließen noch einen Lehrberuf erlernen können. Sie wurde im Familienbetrieb Artur Fischer den Fischerwerke beschäftigt bis ihr Bruder Klaus Fischer die Firma übernahm und ihr 1999 gekündigt hat.
Frau Fischer ist durch diese Kündigung seelisch sehr getroffen worden und hat keine Arbeitsstelle mehr gefunden.
Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung
Da Frau Fischer bei Ihrer Fasttaubheit mit Hörgerätversorgung links und dem Mundablesen bei direktem Gespräch unter Sichtkontakt relativ gut zurecht kommt dabei aber die für massiv Schwerhörigen typisch undeutlich-verwaschene Aussprache zeigt, war sie nie in der Lage, einen normalen Beruf zu erlernen. Damit sind übliche Büroarbeiten, wie Schreibarbeiten, Diktat auf Kassetten, Telefonate u.s.w. nicht möglich. Frau Fischer-Weber könnte nur einfachste Büroarbeiten alleine für sich eigenständig verrichten, bei denen kein direkter Sprechkontakt und keine Kommunikation notwendig sind. Bei der fehlenden Ausbildung sehe ich aber keine Möglichkeit Frau Fischer-Weber richtig einzusetzen.
Zudem spielt das jetzige Alter eine Rolle, da Frau Fischer-Weber unter ihren Bedingungen praktisch unvermittelbar ist.
Zudem gibt die Patientin an, dass sie mit einem Grad der Behinderung von 50 % bewertet ist. Diese Bewertung ist eindeutig zu niedrig. Bei einem 100% Hörverlust beidseitig. und einer seit Geburt praktischen Taubheit rechts und einer an taubheitgrenzenden Schwerhörigkeit links, also vor dem 9. Lebensjahr, mit Tinnitus beidseitig. und verwaschener Aussprache handelt es sich um eine Grad der Behinderung von 90%. Dieses soll durch Antrag beim Versorgungsamt geltend gemacht werden.
Dr. med. Lorenzen
Text Gutachten Fischerwerke, Fischerdübel, Fischertechnik September 1977
Attest zur Vorlage beim Arbeitsamt
Fräulein Margot Fischer, Waldachtal Tumlingen leidet an einer mittel- bis hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseitig mit einem Hörverlust zwischen 65-80 dB (dezibel) links und zwischen 70-90 db rechts.
Im sozialen Bereich ist eine Verständigung ohne Hörhilfe auf die Dauer nicht gegeben. Mit Hörgerät besteht rechts gute Anpassung für alle im vorgesehenen Ausbildungsberuf denkbaren Situationen.
Fischerwerke Artur Fischer GmbH & Co. KG, Dr. Schmelzle Werksarzt
Dr. Hoppe, Ärztliche Bescheinigung September 1977
Fräulein Margot Fischer, geboren 2.6.48, wohnhaft in Waldachtal Tumlingen, hört von klein auf schlecht. Sie hat eine beidseitige hochgradige, an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit. Flüstersprache wird beiderseits überhaupt nicht gehört, Umgangssprache beiderseite unter ein Meter. Sie trägt deshalb schon lange ein Hörgerät.
Dr. Müller Hals Nasen Ohrenarzt, Freudenstadt an das Versorgungsamt Rottweil Juni 1999.
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei Frau Margot Fischer-Weber, geboren 02.06.1948 wohnhaft Waldachtal Tumlingen, Sonnenhang handelt es sich um eine beidseitige hochgradige Innenohrschwerhörigkeit bei einer Hörflüstersprache von rechts 85 dB und links 60 dB. Sie wurde beidseitig mit Hörgeräten versorgt. Ein labyrinthärer Schwindel besteht hingegen nicht.