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Medizinisches Gutachten von Herrn Dr. med. Lorenzen aus Heilbronn.

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Mein Im-Ohr-Gerät.




 Audiogramm, Hals-Nasen-Ohrenarzt

Erklärung eines Tonaudiogramms.


Dr. med. Müller


Dr. med. Schmelzle, Fischerwerke GmbH & Co.KG



Schwerbehindertenausweis


Text des o.g. medizinischen Gutachten:

Dr. med. Rainer Lorenzen

Hals Nasen Ohrenarzt

Am Wollhaus 1

74072 Heilbronn                                                                                 03.12.2001


1. Anamnese

Frau Fischer-Weber ist von Geburt an höchstgradig schwerhörig. Frau F.-W. hatte in Folge der schlechten Hörleistung die Hauptschule ohne Abschluss besucht, keinen Lehrberuf erlernt und im Familienbetrieb (den Fischerwerken)im Büro gearbeitet. Ihr wurde dann durch den Bruder der die Firma übernommen hatte 1999 gekündigt und seither sei Frau Fischer-Weber ohne Arbeit. Sie habe durch die Aufregung 2 Hörstürze, rechts ausgeprägter als links, gehabt die, behandelt worden seien. Ohrgeräusche rechts ausgeprägter als links seien permanent und in unterschiedlicher Ausprägung vorhanden.

Zum anderen fand sich oft ein bewegungsabhängiger Unsicherheitsschwindel.

2. Befund

Frau Fischer-Weber spricht undeutlich verwaschen, wie es für fast taube Menschen üblich ist. Sie hat ein Innenohrhörgerät links und kann sehr gut vom Mund ablesen. Es wird nur unter Sichtkontakt durch Mundablesen verstanden. Ab den 18/19 Lebensjahr seien erstmalig Hörgeräte versucht worden, wobei ein Hörgerät nur auf der linken Seite vertragen wird, rechts bringt es absolut keinen Vorteil. Durch die extreme Schwerhörigkeit kann Frau Fischer-Weber keine Tonbandkassetten abhören, sie kann sich nur durch Sichtkontakt und gleichzeitigen Hörgerät tragen unterhalten und hat somit eine sehr eingeschränkte Einsatzmöglichkeit.

3. HNO-Befund

Ohren: Unter dem Mikroskop sind beide Trommelfelle reizlos geschlossen, die Paukenbelüftung gelingt bds. regelrecht. Nase: Leichte Septumdeviation vorne nach rechts, in der Tiefe nach links, bei mittelfreien Nasengängen.                                                                                                      Mund/Rachen: Choanen und Rosenmüllergruben frei, Zn. TE Kehlkopf: Hypopharynx- und Larynx unauffällig, die grobe Stimmbandbeweglichkeit ist bds. intakt.                                                                                                            Hals: Deutliche Verspannungen der langen HWS-Muskulatur. Keine Lymphknoten.

Hörprüfung

Der Weber´sche- und der Rinne´sche Versuch waren wegen der extremen Schwerhörigkeit nicht durchführbar.

Flüstersprache für zweistellige Zahlen wurde bds. weder gehört noch verstanden.

Umgangssprache für zweistellige Zahlen wurde rechts verschärft a.c. und links a.c. verstanden.

Im Audiogramm fand sich rechts eine hochgradige, bis an taubheitgrenzende Tonschwellenkurve, die mehr einer Fühlkurve entspricht.

Am linken Ohr fand sich eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit.

Im Sprachaudiogramm findet sich ein Hörverlust für Sprache links um die 75 dB und rechts um die 85 dB. Eine max. Sprachverständlichkeit wird mit 60% links bei 105 dB und 30% rechts bei 110 dB erreicht. Bei der Impedanzmessung findet sich eine normal Campliance und eine normale Paukenbelüftung.

Gleichgewichtsprüfung unter der Frenzelbrille Fehlen eines Spontan- und Provokationsnystagmus. Im Elektronystagmagramm kein Spontannystagmus. Bei der calorischen Prüfung normale calonsche Erregbarkeit bei der Vestibularorgane mit rechts 55 und links 57 Schlägen bei Warmspülung zur jeweils gespülten Seite in 30 Sek.

Diagnose

Praktische Taubheit rechts und an taubheitgrenzende Innenohrschwerhörigkeit links.

Tinnitus beidseitig.

Nicht peripher - vestibulär bedingter Schwindel.

Epikrise

Im Rahmen der Fasttaubheit bds. hat Frau Fischer-Weber weder die Hauptschule abschließen noch einen Lehrberuf erlernen können. Sie wurde im Familienbetrieb den Fischerwerken beschäftigt bis ihr Bruder die Firma übernahm und ihr 1999 gekündigt hat.

Frau F.-W. ist durch diese Kündigung seelisch sehr getroffen worden und hat keine Arbeitsstelle mehr gefunden.

Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung

Da Frau F.-W. bei Ihrer Fasttaubheit mit Hörgerätversorgung links und dem Mundablesen bei direktem Gespräch unter Sichtkontakt relativ gut zurecht kommt dabei aber die für massiv Schwerhörigen typisch undeutlich-verwaschene Aussprache zeigt, war sie nie in der Lage, einen normalen Beruf zu erlernen. Damit sind übliche Büroarbeiten, wie Schreibarbeiten, Diktat auf Kassetten, Telefonate u.s.w. nicht möglich. Frau F.-W. könnte nur einfachste Büroarbeiten alleine für sich eigenständig verrichten, bei denen kein direkter Sprechkontakt und keine Kommunikation notwendig sind. Bei der fehlenden Ausbildung sehe ich aber keine Möglichkeit Frau Fischer-Weber richtig einzusetzen.

Zudem spielt das jetzige Alter eine Rolle, da Frau Fischer-Weber unter ihren Bedingungen raktisch unvermittelbar ist.

Zudem gibt die Patientin an, daß sie mit einem Grad der Behinderung von 50% bewertet ist. Diese Bewertung ist eindeutig zu niedrig. Bei einem 100% Hörverlust bds. und einer seit Geburt praktischen Taubheit rechts und einer an taubheitgrenzenden Schwerhörigkeit links, also vor dem 9. Lebensjahr, mit Tinnitus bds. und verwaschener Aussprache handelt es sich um eine GdB von 90%. Dieses soll durch Antrag beim Versorgungsamt geltend gemacht werden.

Dr. med. Lorenzen

Weitere Gutachten liegen den Fischerwerken bzw. mein Vater Artur Fischer vor.