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Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 05.07.2007.

Faktenignorierenden Prozeßführung:

PDF Datei. Urteil in PDF Datei.


Bei dem Gerichtsurteil kann sich jeder seine eigene Meinung bilden.


TEXT: Landgericht Heilbronn

6. Zivilkammer

                                                       Urteil

1. Prof. Artur Fischer

2. Klaus Fischer

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:

Rechtsanwälte Kees, Hehl, Heckmann

- Kläger -

gegen

Margot Fischer-Weber

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Reichardt & Partner

wegen Unterlassung

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2007 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Landgericht Hartmann                                                                Richter am Landgericht Bienas                                                                             Richter am Amtsgericht Dr. Haug

1. Die Beklagte hat es zu unterlassen,

a) über den Kläger Klaus Fischer wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, er habe einen Betrug begangen durch Einbringen eines rückdatierten Mietvertrages in die Vergleichsverhandlungen über die Beendigung der GbR „Martinskirchle“

b) über den Kläger Artur Fischer wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, er habe sie im Dezember 1984 veranlasst, mit ihm einen notariellen Erbvertrag abzuschließen, über dessen Inhalt sie von ihm und dem beurkundenden Notar nicht aufgeklärt wurde und den sie beim Vorlesen akustisch nicht verstanden habe;


c) die Kläger als "Haie" zu bezeichnen;

d) den Kläger Ziff. 2 als "Idioten" zu bezeichnen und/oder darzustellen, dessen Ehefrau in seiner Abwesenheit fremdgeht;

e) die Kläger als Wölfe oder Schweine darzustellen.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, im Fall der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwerte:
gegenüber dem Kläger Artur Fischer: 20.000,00 EUR.
gegenüber dem Kläger Klaus Fischer: 20.000,00 EUR.
Gesamtstreitwert: 40.000,00 EUR

Sachverhalt:

Die Kläger machen Unterlassungsansprüche wegen ehrverletzender Äußerungen und Darstellungen im Internet geltend. Dem liegt folgendes zu Grunde:

1.

Der Kläger Artur Fischer ist Erfinder und Gründungsgesellschafter der Firma Fischerwerke GmbH & Co. KG in Tumlingen. Der Kläger Klaus Fischer, der Sohn des Klägers Artur Fischer, ist geschäftsführender Gesellschafter der Firma.

 Die 1948 geborene Beklagte ist die Tochter des Klägers Artur Fischer und Schwester des Klägers Klaus Fischer. Sie ist hochgradig stark schwerhörig und war 36 Jahre in der Firma beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete zum 31. Dezember 1991 durch eine Aufhebungsvereinbarung, nachdem es zuvor einen Arbeitsgerichtsrechtsstreit gegeben hatte. Im Zusammenhang mit der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erhielt die Beklagte eine Abfindung in Höhe von 150.000,00 DM.

Die Beklagte war an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundstücksgesellschaft „Martinskirchle“ mit 95 Prozent beteiligt. Diese Beteiligung war ihr von dem Kläger Artur Fischer geschenkt worden. Zu dem Gesellschaftsvermögen gehörte eine an Firmenmitarbeiter vermietete Immobilie, die im Jahr 2001 mit 1,5 Mio. DM bewertet wurde, sowie Forderungsvermögen. Die Gesellschaft wurde durch einen vor dem Landgericht Rottweil im Juni 2001 geschlossenen Vergleich beendet, wodurch die Beklagte Alleineigentümerin des Gesellschaftsvermögens wurde.

Ein engerer Kontakt zwischen den Klägern und der Beklagten besteht nicht mehr.

Die Beklagte betreibt unter der Domain „Fischerfratze“ eine Homepage. Diese Homepage war (Stand Ende Mai 2006) untergliedert in die Rubriken "Startseite", "HNO-Gutachten", "Bürgermeister", "Strafanzeige", "Der Erbvertrag", "Karikaturen" und "Impressum", in sämtlichen Rubriken findet sich die Überschrift: "Haie und andere …“. Wegen des Inhalts im Übrigen wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 9. Juni 2006, gerichtet an die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten, wurde die Beklagte aufgefordert, die Website "Fischerfratze" aus dem Internet zu entfernen. Weil die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, beantragten die Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer beim Landgericht Heilbronn den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die unter Aktenzeichen 6 O 212/05 Hg nach mündlicher Verhandlung durch Urteil der Kammer vom 4. August 2006 erlassen wurde.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zum Oberlandesgericht Stuttgart wurde aus formalen Gründen nicht durchgeführt, sondern zurückgenommen. Auf Antrag der Beklagten wurde den Klägern jedoch eine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache gesetzt. Daraufhin leiteten die Kläger den vorliegenden Rechtsstreit ein.

2.

Die Kläger tragen vor, wegen der Website der Beklagten hätten sich bereits mehrere Presseorgane an die Kläger gewandt, z.B. auch die Illustrierte "Bunte".

Sie sind der Ansicht, die Beklagte stelle auf der Website unwahre Tatsachenbehauptungen auf, die mindestens den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Zudem enthalte die Website mehrere beleidigende Äußerungen gegen die Kläger. So werde in der Strafanzeige, die den Klägern zuvor nicht bekannt gewesen sei, der konkrete Verdacht geäußert, der Kläger Klaus Fischer habe in den Verhandlungen über die Auflösung der BGB-Gesellschaft einen rückdatierten Mietvertrag vorlegen lassen, um einen für sich finanziell günstigeren Vergleichsabschluss zum Nachteil der Beklagten zu erwirken, und dadurch einen Betrug begangen. Diese Behauptung sei unwahr. Durch die Einstellung in das Internet werde die falsche Tatsachenbehauptung öffentlich in einer Weise wiederholt, die geeignet sei, den Kläger Klaus Fischer in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

In der Rubrik "Der Erbvertrag" behaupte die Beklagte wahrheitswidrig, der Kläger Artur Fischer habe im Zusammenwirken mit dem Notar und seinem Anwalt absichtlich seine schwerhörige und hilflose Tochter unter Ausnützung ihres Vertrauens in den Vater eine Urkunde mit dem Erbverzicht unterschreiben lassen, die sie weder akustisch noch inhaltlich verstanden habe. Die Behauptung erfülle mindestens den Tatbestand der üblen Nachrede gem. § 186 StGB und verletze den Kläger Artur Fischer in seiner persönlichen Ehre.

Mit der Überschrift "Haie und andere ..." begehe die Beklagte eine Formalbeleidigung, weil sie die Kläger damit als Raubtiere bezeichne.

Auch mehrere der veröffentlichten Karikaturen, die unschwer die Kläger erkennen ließen, hätten ehrverletzenden und beleidigenden Charakter. So stelle die Karikatur "Jägerwitz" unzweifelhaft den Kläger Klaus Fischer dar, der auch Jäger sei. Dieser werde durch den Text unterhalb der Karikatur in beleidigender Weise als "Idiot" bezeichnet, dessen Frau in seiner Abwesenheit fremdgeht.

Auch die Darstellung der Familienangehörigen der Beklagten als Wölfe und Schweine in einer Karikatur erfülle den Tatbestand der Beleidigung gegenüber den Klägern.

Die Beklagte habe die mit der einstweiligen Verfügung beanstandeten Passagen erst gelöscht, nachdem sie durch Anwaltsschreiben dazu aufgefordert worden war. Sie scheine nicht gewillt, die Äußerungen künftigdauerhaft zu unterlassen. Es sei zu erwarten, dass sie die durch die einstweilige Verfügung vom 4. August 2006 untersagten Äußerungen auf der Website umgehend wiederhole, wenn ihr dies nicht endgültig untersagt werde. Wiederholungsgefahr sei daher gegeben.

Die Kläger beantragen wie erkannt.

3.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

Sie trägt vor, mit der Veröffentlichung der Strafanzeige und der Darstellung in der Rubrik "Der Erbvertrag" habe sie lediglich Lebenssachverhalte so geschildert, wie diese sich tatsächlich abgespielt hätten und wie sie sie erlebt habe.

Die Website enthalte keine unwahren Tatsachenbehauptungen, die den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen bzw. die Kläger in ihrer persönlichen Ehre verletzen.

Die Beklagte, die beschlossen habe, sich nicht mehr den Anordnungen der Kläger zu fügen, und es gewagt habe, aus ihrer vertrauensseligen Unterwürfigkeit auszubrechen und sich gegen die Kläger als die Wirtschaftsmagnaten zu stellen, habe mit diesen Darstellungen von ihren Grundrechten Gebrauch gemacht. Der eigentliche Grund, warum sich die Kläger von der Homepage der Beklagten angegriffen fühlten, sei, dass sie die Kontrolle über die Beklagte verloren hätten.

Die Erstattung einer Strafanzeige sei ein rechtsstaatlich legitimiertes Mittel. Der in der Strafanzeige geschilderte Sachverhalt enthalte keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Es seien belegbare Diskrepanzen festgestellt worden, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Abwicklung der Grundstücksgesellschaft aufgeworfen hätten. Diese Zweifel habe die Beklagte mit der Strafanzeige ausgeräumt wissen wollen.

Dabei stelle die Äußerung eines Verdachts keine Tatsachenbehauptung dar, sondern lediglich eine Vermutung. Es handele sich daher bei einer Gesamtbetrachtung um ein Werturteil, das sich auf tatsächliche Annahmen stütze. Bei einem Werturteil gehe die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor, zumal das Mittel der Strafanzeige zur Verfolgung eigener rechtlich anerkannter Ansprüche diene. Eine Ehrverletzung sei gerade nicht das Ziel gewesen.

Die Veröffentlichung der Strafanzeige im Internet führe zu keinem anderen Ergebnis, zumal die Beklagte in keiner Weise erkläre, dass der Betrugsverdacht bestätigt worden sei; vielmehr überlasse sie es dem Leser, eigene Schlüsse zu ziehen, wobei sie alles offen lege. Es sei auch nicht die Intim- oder Privatsphäre oder eine sonst vertrauliche Sphäre des Klägers Klaus Fischer betroffen, da es sich gerade nicht um eine innerfamiliäre Auseinandersetzung handele. Es sei reiner Zufall, dass zwischen den beteiligten Personen familiäre Bindungen bestehen.

Auch hinsichtlich der Rubrik "Erbvertrag" gehe die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten dem Persönlichkeitsrecht des Klägers Artur Fischer vor.

Die Behinderung der Beklagten sei von ihren Eltern nicht beachtet worden. Aufgrund der Behinderung habe die Beklagte ihrer Familie grenzenlos vertraut. Dieses Vertrauen hätten die Kläger ausgenutzt. Sie habe den Vortrag des Notars weder akustisch noch im rechtlichen Sinne verstanden, aber ihrem Vater Artur Fischer vertraut. Es sei zu dem Abschluss des Erbvertrags mit Erb- und Pflichtteilsverzicht gekommen, wie es die Beklagte auf der Website beschrieben hatte. Die dort geschilderten Tatsachen seien wahr.

Die Überschrift "Haie und andere ..." stelle keine Formalbeleidigung dar. Es handele sich bei dem Begriff "Haie" gerade nicht um ein klassisches Schimpfwort. Die Überschrift diene dazu, den Leser anzuziehen und sein Interesse zu wecken. Der Begriff "Hai" sei kein Schimpfwort; vielmehr würden Haie hauptsächlich als starke und intelligente Tiere angesehen. Die Beklagte habe die Überschrift in Anlehnung an einen Kinofilm gewählt, dessen Titel sie - aus Rechtsgründen - abgewandelt habe. Es sei kein spezifischer Bezug des Wortes "Haie" auf die Kläger selbst als Person gewollt.

Auch die Karikaturen würden die Kläger nicht in ihrer Ehre verletzen, sondern bewegten sich im Rahmen zulässiger Witz- bzw. Satirezeichnungen. Unter der Rubrik "Karikaturen" habe die Beklagte mehrere Zeichnungen aufgenommen, die teilweise auf allgemeine sozialpolitische Brennpunkte wie Hartz IV abstellten, teilweise aber auch auf das unternehmerische Schaffen der Kläger.

Den Jägerwitz habe sie auf einer Witze-Homepage entdeckt und passend für ihre Zeichnung gefunden. Im Übrigen erzähle der auf dem Bild abgebildete Jäger, der nicht den Kläger Klaus Fischer darstellen solle, den Witz selber, also über einen anderen Jäger.

Auch die Karikatur mit dem Wolf und dem Schwein stelle keine ehrverletzende Darstellung der Kläger dar.Gesichtszüge seien nicht vorhanden. Mit der Karikatur habe die Beklagte auf das brisante soziale Thema der Auswirkungen des neuen Elterngeldes und von Hartz IV auf Familien eingehen wollen. Im Übrigen handele es sich um eine in eine satirische Darstellung gekleidete Meinungsäußerung, die grundrechtlich geschützt sei. Es sei die Eigenheit der Satire bzw. der Karikatur, gerade mit Verfremdungen, Verzerrungen und Übertreibungen zu arbeiten.

4.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Außerdem wird auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2007 (Bl. 47 - 50 d.A.) verwiesen.

Die Akten des im Jahr 2006 vor der Kammer durchgeführten Verfahrens betr. den Erlass einer einstweiligen Verfügung (6 O 212/06 Hg) waren zu informatorischen Zwecken beigezogen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Heilbronn ist unzweifelhaft gegeben, weil die Beklagte im hiesigen Bezirk wohnhaft ist.

Auch die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begegnet keinen Bedenken.

II.

Die Klage ist auch begründet.

Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der streitgegenständlichen Behauptungen und Darstellungen in entsprechender Anwendung der §§ 12 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die streitgegenständlichen Behauptungen und Darstellungen verletzen die Kläger in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Wiederholungsgefahr ist gegeben.

1.

Das - grundrechtlich geschützte - allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der Person in der Öffentlichkeit auszuwirken. Derartige Äußerungen gefährden die von Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des einzelnen schmälern, seine sozialen Kontakte schwächen und in Folge dessen sein Selbstwertgefühl untergraben können (BVerfG NJW 2004, 3619 f.).

Zu beachten ist indes, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht schrankenlos gewährleistet ist, sondern seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen findet (BVerfG a.a.O.). Es ist daher in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung einerseits und der Einbuße der Meinungsfreiheit durch die Untersagung einer Äußerung andererseits erforderlich (BVerfG NJW2004, 592).

2.

Angewendet auf den vorliegenden Fall führt dies zu folgendem Ergebnis:

a) "Strafanzeige"

Das Einstellen des Schreibens der Bevollmächtigten der Beklagten an die Staatsanwaltschaft Rottweil auf die Website unter der Rubrik "Strafanzeige" verletzt den Kläger Klaus Fischer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

aa) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten handelt es sich hierbei nicht um eine bloße Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenbehauptung. Die Beklagte behauptet, der Kläger Klaus Fischer habe im Rahmen der Vergleichsverhandlungen über die Beendigung der Grundstücksgesellschaft "Martinskirchle" einen rückdatierten Mietvertrag zwischen der Grundstücksgesellschaft und den Mietvertrag eingebracht, um einen für sich günstigeren Vergleichsabschluss zu bewirken.

Unter Tatsachenbehauptungen versteht man Äußerungen, deren Richtigkeit bewiesen werden kann (BGHZ 132, 13, 21 [BGH 30.01.1996 - VI ZR 386/94]; Münchener Kommentar/Rixecker, BGB 4. Auflage, § 12 Anh. Randnummer 129 m. N.). Die Beklagte macht sich mit der Wiedergabe der in ihrem Namen erstatteten Strafanzeige den dort detailliert wiedergegebenen Tatsachenvortrag zu eigen, der ohne weiteres dem Beweis zugänglich ist.

bb) Der Umstand, dass in dem Schreiben „Strafantrag und Strafanzeige wegen Verdachts des Betruges sowie jedweder sonst in Betracht kommender Delikte" gestellt wird, ändert nichts daran, dass es sich bei dem vorgetragenen Sachverhalt und dem damit verbundenen Vorwurf um Tatsachenbehauptungen handelt.

Die Rubrik "Strafanzeige" beginnt - unterhalb des Satzes "Haie und andere ..." - mit der Überschrift: "'Die feine Gesellschaft' - Menschen lügen, Beweise nicht." Damit bringt die Beklagte zum Ausdruck, dass sie den Inhalt der Strafanzeige nicht als bloßen Verdacht verstanden wissen will, sondern als wahre Tatsachen, die mit den in der Strafanzeige aufgeführten Beweismitteln bewiesen seien, so unter anderem durch die Zeugenaussage des bei den Fischerwerken beschäftigten Herrn W., der auf die Frage, ob der Mietvertrag rückdatiert worden sei, erklärt habe, dass sie "das so machen mussten" (Seite 4 der Strafanzeige).

cc) Durch diese Tatsachenbehauptung wird der Kläger Klaus Fischer beeinträchtigt.

Bereits aus dem Kontext der Website ergibt sich, dass sich die dort wiedergegebene Strafanzeige gegen den Kläger Klaus Fischer richtet. Bereits auf der "Startseite" der Website heißt es fettgedruckt: "Vater und Bruder - waren meine Arbeitgeber!". Sodann werden dort die Kläger mit vollem Namen genannt. Nachdem auch in der Strafanzeige von den Bruder die Rede ist, bestehen auch für einen mit dem Sachverhalt nicht näher vertrauten Leser keine Zweifel, dass es sich bei dem in der Strafanzeige Beschuldigten um den Kläger Klaus Fischer handelt.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der auf der Website eingestellten Darstellung der Strafanzeige der volle Name und die Anschrift des Klägers Ziff. 2 nicht genannt werden. Dort ist vielmehr die Rede von "Herrn Dipl.-Ing. (FH) Klaus Fischer." Die Anschrift sowie der vollständige Name (außer den Anfangsbuchstaben von Vor- und Nachnamen) sind unkenntlich gemacht worden. Doch selbst wenn sich hieraus bei einem unbefangenen Leser Zweifel hinsichtlich der Identität des Beschuldigten in der Strafanzeige ergeben könnten, würde dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine vollständige oder richtige Namensnennung ist nicht in jedem Falle Voraussetzung für die Beeinträchtigung einer bestimmten Person.

Vielmehr genügt grundsätzlich die Erkennbarkeit in einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der näheren persönlichen Umgebung (BGH GRUR 2005, 788 f. [BGH 21.06.2005 - VI ZR 122/04] - Esra -). Die für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs erforderliche individuelle Betroffenheit ist bereits dann gegeben, wenn eine Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Es kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (BGH a.a.O.). Dies ist vorliegend aus den dargelegten Gründen der Fall.

dd) Das Einstellen der Strafanzeige auf die Website ist auch rechtswidrig.

(1) Für Tatsachenbehauptungen gilt der Grundsatz, dass bewusst unwahre Tatsachen nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen (BVerfG NJW 1983, 1415 [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79]). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324 [BVerfG 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96] - Heinwein -). Wahre Tatsachen müssen von den Betroffenen grundsätzlich hingenommen werden. Solche Behauptungen sind jedoch rechtswidrig, wenn sie entweder die Intim- oder Privatsphäre oder eine vertrauliche Sphäre betreffen und nicht durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324 [BVerfG 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96]; NJW 2000, 2413 f.; Palandt/Sprau, BGB, 65. Auflage, § 823 Randnummer 101 a). Ist die Wahrheit im Zeitpunkt der Äußerung ungewiß, ist im Einzelfall auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung festzustellen, ob eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt.

(2) Vorliegend steht nicht fest, ob die Behauptungen in der Strafanzeige wahr oder unwahr sind. Die Kläger tragen vor, die Behauptungen seien unwahr. Die Beklagte hat mit der Klagerwiderung vom 12. März 2007 als B 5 Kopien der Strafanzeige sowie der beigefügten Unterlagen vorgelegt.

Die Staatsanwaltschaft Rottweil hat in der Einstellungsverfügung vom 8. November 2005 gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung zu dem Wahrheitsgehalt keine Ausführungen gemacht. Die Einstellung erfolgte vielmehr, weil es an einem rechtzeitigen Strafantrag fehlte. Mit derselben Begründung hat die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart mit Bescheid vom 12. Januar 2006 die gegen die Einsteilungsverfügung eingelegte Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen steht somit auf Grund der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht fest.

Gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB ist es Sache der Beklagten, die Wahrheit der Behauptung nachzuweisen (BGHZ 132, 13, 23 [BGH 30.01.1996 - VI ZR 386/94]; Münchener Kommentar/Rixecker, BGB 4. Aufl., § 12 Anh. Randnummer 135). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht erbracht.

Die vorgelegte Strafanzeige ist bereits wegen der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht geeignet, die Richtigkeit der Behauptungen zu beweisen.

Soweit sich die Beklagte auf das Zeugnis von Herrn W. und Frau M. bezogen hat, war keine Vernehmung der Zeugen vorzunehmen. Die Beklagte hat hinsichtlich der Beweisangebote auf die Strafanzeige verweisen. Dort ist auf Seite 5 Herr W. von der Abteilung Rechnungswesen der Fischerwerke als Zeuge für ein Telefongespräch der Beklagten mit ihm im Frühjahr 2002 benannt, bei dem Herr S. auf die Frage, ob der Mietvertrag zurückdatiert worden sei, erklärt habe: "Das mussten wir so machen."

In einem Gespräch der Beklagten mit Frau W. , Abteilung Marketing-Schulung der Fischerwerke, habe diese auf die Frage, wohin die Gelder der GbR fließen würden, geantwortet: "In die Firma Fischerwerke". Beide Aussagen sind im Hinblick auf den zur Anzeige gebrachten Betrug des Klägers Klaus Fischer so wenig konkret, dass eine Vernehmung dieser Zeugen (unzulässiger Ausforschungsbeweis) nicht angezeigt war.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Juni 2007 (nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen) über die Vernehmung der Zeugen hinaus die "Einbeziehung und Überprüfung der unter Anlage B5 vorgelegten Urkunden" sowie die Verlesung der Unterlagen beantragt hat, verkennt die Beklagte grundlegende zivilprozessuale Grundsätze: Zwar gilt auch im Zivilprozess der Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO). Der schriftsätzlich vorgebrachte Tatsachenvortrag wird jedoch üblicherweise durch ausdrückliche oder - so der Regelfall - konkludente Bezugnahme in den Prozess eingeführt (§ 137 Abs. 3 S. 1 ZPO).

Die vorbehaltlose Antragstellung stellt grundsätzlich die Bezugnahme auf den gesamten bis dahin vorliegenden Inhalt der Verfahrensakten dar. Nach § 137 Abs. 3 S. 2 ZPO findet die Verlesung von Schriftstücken nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auf den wörtlichen Inhalt der Strafanzeige kommt es bereits deshalb nicht an, weil das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.

Der Strafanzeige waren als Anlagen zahlreiche Kopien beigefügt; darunter - neben Schriftwechsel im Zusammenhang mit dem vor dem Landgericht Rottweil anhängig gewesenen und durch Vergleich beendeten Rechtsstreit - unter anderem die Kopie des Gesellschaftsvertrag (in der Strafanzeige fehlerhaft als "Gesellschaftervertrag" bezeichnet) vom 15. Oktober 1974 mit Nachtrag vom 5. Oktober 1993, die Kopie eines Mietvertrags zwischen der GbR und den Fischerwerken GmbH & Co. KG vom 30. Januar 1994, Kopien aus Wertermittlungsgutachten und von Jahresabschlüssen der GbR.

Ausweislich des als Anlage K 1 vorgelegten Ausdrucks der Website hatte die Beklagte zwar die Strafanzeige, nicht aber die dort erwähnten Anlagen ins Internet gestellt. Ungeachtet dessen hat die Beklagte aber auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht dargetan, aus welchen Gründen es auf den wörtlichen Inhalt der Anlagen ankommen sollte.

Zwar kann demjenigen, der eine Behauptung aufstellt, deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, dies jedenfalls in den Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, solange nicht untersagt werden, als er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGHZ a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. So reicht der Umstand, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. März 2007 die der Strafanzeige beigefügten Anlagen vorgelegt hat, nicht aus, um die Rechtswidrigkeit des Einstellens der Strafanzeige auf die Webseite entfallen zu lassen. Die Beklagte durfte die Aufstellung der Behauptung nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten.

Auch ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist nicht zu erkennen. Ein solches besonderes Informationsinteresse kann bei aktuellen Taten bestehen. In derartigen Fällen kommt allerdings die Berichterstattung auch über den bloßen Verdacht einer Straftat nur dann in Betracht, wenn ein Mindestmaß an Beweistatsachen vorliegt, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen (vgl. Palandt/Sprau, BGB 66. Auflage, § 823 Randnummer 103 zur Presseberichterstattung über den Verdacht von Straftaten).

Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Veröffentlichung darf keineVorverurteilung enthalten. Unzulässig ist auch eine bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln (BGHZ 143, 199, 203 f. [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99]; siehe auch Münchener Kommentar/Rixecker, BGB 4. Aufl., § 12 Anh. Randnummer 145).

Die namentliche Erwähnung des Beschuldigten setzt zudem voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen bei der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGHZ 143, 199, 207) [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99]. Je länger eine angebliche Straftat zurückliegt, umso geringer ist das Informationsinteresse.

Auch im Rahmen privater Auseinandersetzungen kann die Mitteilung eines Verdachts berechtigte Interessen wahrnehmen (Münchener Kommentar/Rixecker a.a.O.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es handelt sich um keinen Vorgang erheblichen strafrechtlichen oder moralischen Gewichts. Zudem lag er im Zeitpunkt Mai 2006 bereits ungefähr sechs Jahre zurück. Jedenfalls auf Grund dieses langen Zeitraumes muss das Interesse der Beklagten an einer Veröffentlichung hinter dem Persönlichkeitsrecht des Klägers Klaus Fischer zurücktreten.

Dies gut umso mehr, als sich die Beklagte nicht auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen kann. Bei der Website der Beklagten handelt es sich zwar um einen Medium, das der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich ist, jedoch nicht um eine Pressetätigkeit. Berechtigte Interessen ergeben sich auch nicht bei einer Berücksichtigung der sonstigen Umstände. Es handelt sich bei dem Vorgang vorrangig um eine innerfamiliäre Streitigkeit unter Geschwistern.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es kein Zufall, dass zwischen den beteiligten Personen familiäre Bindungen bestehen, sondern tragender Beweggrund sowohl für die Begründung als auch die Auflösung der Grundstücksgesellschaft. Die Vorgänge im Zusammenhang mit der Beendigung der Grundstücksgesellschaft waren der Allgemeinheit bislang unbekannt.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Strafverfolgungsbehörden das Ermittlungsverfahren eingestellt haben. Bereits aus formalen Gründen scheidet eine strafrechtliche Verfolgung des Klägers Klaus Fischer aus. Die Beklagte berichtet somit nicht über einen Vorgang, der Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens ist. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens die Strafanzeige zu veröffentlichen, besteht daher nicht.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Erstattung einer Strafanzeige ein rechtsstaatlich legitimiertes Mittel sei, ist dies zwar grundsätzlich richtig. Die grundsätzliche Berechtigung"' der Beklagten, den Strafverfolgungsbehörden einen Sachverhalt zur Ermittlung eines strafrechtlichen Bezugs vorzulegen, wird auch von Seiten der Kläger nicht in Frage gestellt. Allerdings ist die Erstattung der Strafanzeige zu unterscheiden von dem Vorgehen, um das es in dem vorliegenden Verfahren geht. Insbesondere umfasst die Privilegierung von Tatsachenbehauptungen im Rahmen von förmlichen Verfahren nicht die öffentliche Verbreitung derselben Tatsachenbehauptungen außerhalb des förmlichen Verfahrens.

Die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte neben der Strafanzeige auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rottweil und die Zurückweisung der Beschwerde durch die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart auf ihre Website eingestellt hat. Da sich die Strafverfolgungsbehörden - wie bereits dargelegt - mit dem Betrugsvorwurf selber gar nicht auseinandersetzten, steht dieser Vorwurf nach wie vor uneingeschränkt im Raum.

Nach Auffassung der Kammer suggeriert die Beklagte vielmehr durch die Art und Weise ihrer Darstellung, insbesondere mit der Überschrift "'Die feine Gesellschaft' - Menschen lügen, Beweise nicht" einem unbefangenen Leser, dass die strafrechtliche Verfolgung nur an der formalen Hürde der fristgerechten Strafantragsstellung gescheitert sei.

ee) Da der Kläger Klaus Fischer durch die Vorgehensweise der Beklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird, hat sie die Behauptung zu unterlassen.

b) "Erbvertrag"
Die Beklagte hat es auch zu unterlassen, über den Kläger Artur Fischer wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, er habe sie im Dezember 1984 veranlasst, mit ihm einen notariellen Erbvertrag abzuschließen, über dessen Inhalt sie von ihm und dem beurkundenden Notar nicht aufgeklärt wurde und den sie beim Vorlesen akustisch nicht verstanden habe.

aa) Auch bei diesen Behauptungen der Beklagten auf ihrer Website unter der Rubrik "Der Erbvertrag" handelt es sich um Tatsachenbehauptungen.

bb) Der Vorwurf, der Kläger Artur Fischer habe im Zusammenwirken mit dem beurkundenden Notar die Beklagte veranlasst, mit ihm einen Erbvertrag abzuschließen, obwohl sie nicht wusste, um was es bei diesem Termin ging, auch von niemandem vor oder während des Termins darüber aufgeklärt wurde und den Inhalt des Vertrages weder akustisch noch inhaltlich verstanden habe, ist gravierend und verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers Artur Fischer.

cc) Die nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung fällt nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit.

Die Kläger haben vorgetragen, diese Behauptungen seien unwahr. Die Beklagte hat die Wahrheit nicht beweisen. Sie hat zum Beweis der Richtigkeit ihrer Behauptungen als Anlage B 1 eine von ihr selber unterzeichnete eidesstattliche Versicherung vom 16. Juli 2006 vorgelegt. Anders als im einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung zulässig ist, ist die eidesstattliche Versicherung keines der regelmäßig im Hauptsacheverfahren zulässigen Beweismittel. Für den vorliegenden Rechtsstreit gilt keine Ausnahme.

Insbesondere handelt es sich bei der eidesstattlichen Versicherung entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht um "das einzig mögliche Beweismittel, das die Beklagte vorlegen kann", weil der damalige Notar aus dem Berufsleben ausgeschieden sei und es Nebenakten, Protokolle oder Aufzeichnungen, die den Geschehensablauf dokumentierten, nicht gebe. Die Beklagte übersieht dabei, dass es bezüglich des Beurkundungsvorgangs die als B6 vorgelegte Urkunde über die Beurkundung des Erbvertrags und Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags gibt, die als öffentliche Urkunde eine andere Beweiskraft hat als eine Privaturkunde.

Auch wäre es - worauf der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hatte - durchaus möglich gewesen, den beurkundenden Notar als Zeugen zu benennen, selbst wenn er zwischenzeitlich aus dem Berufsleben ausgeschieden ist. Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan.

Soweit die Beklagte Beweis durch "Parteieinvernahme" angeboten hat, ist damit ersichtlich die eigene Vernehmung der Beklagten als Partei gemeint. Das gemäß § 447 ZPO erforderliche Einverständnis der Kläger liegt aber nicht vor. Für eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO sieht die Kammer keine Veranlassung.

Die Voraussetzungen des § 137 Abs. 3 S. 2 ZPO für die mit Schriftsatz vom 29. Juni 2007 beantragte Verlesung der als Anlage B 6 vorgelegten Urkunde sind nicht gegeben. Ebenso wie hinsichtlich der Strafanzeige kommt es auf den wörtlichen Inhalt der Urkunde nicht an.

dd) Hinsichtlich dieser Tatsachenbehauptung liegen ebenfalls keine Voraussetzungen vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, sie wegen eines überwiegenden Interesses der Beklagten auf die Website einzustellen. Die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten überragt nicht das Persönlichkeitsrecht des Klägers Artur Fischer.

Wie bei der Auseinandersetzung der GbR „Martinskirchle“ handelt es sich auch bei diesem Sachverhalt um eine innerfamiliäre Angelegenheit, die der Öffentlichkeit bislang nicht bekannt war. Es besteht zudem kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, über diesen Vorfall nunmehr informiert zu werden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Vorgang über 20 Jahre zurückliegt. Es ist nicht ersichtlich, warum er nach einer so langen Zeit jetzt publik gemacht werden müsste.

Entgegen der Auffassung der Beklagten muss das Persönlichkeitsrecht des Klägers Artur Fischer auch nicht deshalb zurücktreten, weil es sich bei ihm um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, der nicht nur als erfolgreicher Erfinder, sondern auch als sozial engagierter Unternehmer beschrieben werde, dem es ganz besonders um die Unterstützung behinderter Menschen gehe. Der Kläger Artur Fischer hat sich - was die streitgegenständlichen Behauptungen angeht - gerade nicht an die Öffentlichkeit begeben.

Auch eine Person, die immer wieder im Interesse der Medien steht, muß es nicht hinnehmen, dass nicht erwiesene Behauptungen aus dem innerfamiliären Bereich, die zudem noch lange Jahre zurückliegen, öffentlich aufrecht erhalten werden. Dasselbe gilt für den Verweis der Beklagten auf das Engagement des Klägers Artur Fischer im sozialen Bereich.

c) "Haie"
Die Beklagte hat es auch zu unterlassen, die Kläger als "Haie" zu bezeichnen.

aa) Wie bereits oben unter 2. a) dargelegt wurde, ergibt sich aus dem gesamten Inhalt der Website der Beklagten, dass sich diese vorrangig mit den Klägern befasst. Eine Betrachtung der Website ergibt, dass mit der Bezeichnung "Haie und andere ..." die Kläger gemeint sind: So findet sich unter dieser Überschrift auf der Startseite der Website das bereits erwähnte fettgedruckte Zitat: "Vater und Bruder - waren meine Arbeitgeber!". Die Kläger tragen den Nachnamen "Fischer". Da die Spezies der Haie ansonsten auf der Website keine weitere Rolle spielen, sollte durch die Formulierung "Haie und andere ..." bei den Lesern erkennbar der Eindruck erweckt werden, bei den Klägern handele es sich um "Haie".

Die Kammer hält das Vorbringen der Beklagten, es sei kein spezifischer Bezug des Wortes "Haie" mit den Klägern selbst als Personen gewollt gewesen, für eine Schutzbehauptung. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Erklärung, sie habe die Überschrift ihrer Homepage in Anlehnung an einen Film gewählt, dessen Titel sich aus urheberrechtlichen Gründen abgewandelt habe, erstmals im vorliegenden Hauptsacheverfahren erfolgt ist, während im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgiebig die positiven Eigenschaften von Haien geltend gemacht wurden.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Juni 2007 vorträgt, das Motto des diesjährigen DeutschenEvangelischen Kirchentags in Köln sei gewesen: "Im Zeichen des Hais -Lebendig und kräftig und schärfer" ist lediglich anzumerken, dass dies unrichtig ist. Wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt, wurde unter dem Titel "Im Zeichen des Hais" lediglich im Fernsehen über den Kirchentag berichtet. Dessen Motto lautete jedoch nur: "Lebendig und kräftig und schärfer" (vgl. Hebräer 4:12).

bb) Da es sich nach dem allgemeinen Verständnis bei Haien um Raubfische handelt, stellt die Formulierung eine Ehrverletzung der Kläger dar. Soweit in der Klagerwiderung ausgeführt wird, dass Haie hauptsächlich als starke, intelligente und auch faszinierende Tiere angesehen werden, denen allgemein Stärke und Wendigkeit nachgesagt wird, also Attribute, mit denen sich jeder Geschäftsmann schmücken möchte (vgl. aber "Kredithai", "Finanzhai" etc.!), ändert dies nichts daran, dass die Kläger durch die Bezeichnung als "Haie" auf der Website der Beklagten nicht als Menschen, sondern als Raubtiere bezeichnet sind. Sie werden beleidigt und in ihrem Persönlichkeitswert herabgesetzt, weil sie ohne konkreten sachlichen Bezug und daher auch ohne die Möglichkeit der Widerlegung als gefährliche Raubfische dargestellt werden, die andere Fische töten.

Die Beleidigung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Kläger die Bezeichnung im Rahmen einer öffentlichen Diskussion als zugespitzte Formulierung hinzunehmen hätten. Zwar bedarf die Kommunikation in öffentlichen Angelegenheiten eines weiten Freiraums (Münchener Kommentar/Rixecker, BGB 4. Aufl., § 12 Anh. Randnummer 142). Wie bereits dargelegt wurde, kann sich die Beklagte jedoch nicht auf ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit berufen.

Vielmehr handelt es sich um eine vorrangig innerfamiliäre Angelegenheit, die nicht Gegenstand einer öffentlichen Diskussion oder Auseinandersetzung war. Auch haben die Kläger nicht die Öffentlichkeit gesucht oder der Beklagten auf andere Weise Veranlassung gegeben, sich ihrerseits über das Medium des Internets zu äußern.

d) "Jägerwitz"
Mit der als "Jägerwitz" bezeichneten Karikatur in der Rubrik "Karikaturen II" verletzt die Beklagte das Persönlichkeitsrecht des Klägers Klaus Fischer.

aa) Der Witz ist eindeutig gegen den Kläger Klaus Fischer gerichtet. Die Behauptung der Beklagten, der in der Karikatur abgebildete Jäger solle nicht den Kläger Klaus Fischer darstellen, ist unrichtig. In der Zeichnung ist eindeutig der Kläger Klaus Fischer erkennbar. Die Karikatur trägt die charakteristischen Gesichtszüge des Klägers. Hiervon konnte sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung über den Erlass der einstweiligen Verfügung überzeugen, wo beide Kläger persönlich anwesend waren. Der Vortrag der Beklagten, der Witz solle überhaupt keine "spezifische Person" treffen, ist nach Überzeugung der Kammer deshalb ebenfalls eine Schutzbehauptung.

bb) Durch die bildliche und textliche Darstellung des Jägerwitzes wird der Kläger Ziff. 2 in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil er als "Idiot" bezeichnet wird und zudem die Behauptung aufgestellt wird, seine Frau würde fremdgehen, während er auf die Jagd geht.

Dies stellt eine Formalbeleidigung dar. Bei der Darstellung handelt es sich ausschließlich um eine Diffamierung des Klägers Klaus Fischer, ohne dass damit ein sachliches Anliegen verbunden wäre.

cc) Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist die Karikatur mit dem zugehörigen Text auch nicht so zu verstehen, dass der in der Karikatur dargestellte Jäger den Witz über einen anderen - unbekannten - Jäger erzählt. Vielmehr ergibt sich bei einer Betrachtung der Karikatur sowie des dazugehörigen Textes bei einem unbefangenen Leser zwanglos der Eindruck, dass es sich bei dem in der Karikatur dargestellten Jäger, also dem Kläger, um den Jäger handelt, der von seiner Frau betrogen wird.

dd) Der Kläger hat die Persönlichkeitsrechtsverletzung auch nicht etwa deshalb hinzunehmen, weil es sich bei der Karikatur um eine in eine satirische Darstellung gekleidete Meinungsäußerung handelt, die den Schutz des Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz genießt. Es ist zwar richtig, dass es zum Wesen von Satire und Karikatur gehört, dass diese mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen arbeiten und zum Lachen reizen wollen (vgl. BVerfG NJW 2002, 3767 [BVerfG 10.07.2002 - 1 BvR 354/98]; BGHZ 143, 199, 210) [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99].

Hier ergibt sich jedoch auch bei der gebotenen gesonderten Überprüfung des Aussagekerns und der Einkleidung des Jägerwitzes in der vorliegenden Form, dass in beiden Fällen eine Kundgabe der Missachtung gegenüber dem Kläger enthalten ist. Die Aussage des Jägerwitzes ist auch nicht mehrdeutig, sondern stellt eindeutig und ausschließlich eine Kundgabe der Missachtung gegenüber dem Kläger dar.

Zudem ist mit dem Erklärungsgehalt des Witzes in der vorliegenden Form die Privat- und sogar die Intimsphäre des Klägers betroffen, so dass er auch aus diesem Grund die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zu tolerieren hat.

e) "Wölfe oder Schweine"
Schließlich haben die Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte, von dieser nicht als Wölfe oder Schweine dargestellt zu werden. Auch insoweit verletzt die Beklagte das Persönlichkeitsrecht der Kläger, weil dieDarstellungen beleidigenden Charakter haben.

aa) Die Ausführungen unter 2. d) hinsichtlich der Frage, ob die Persönlichkeitsrechtsverletzung bei einer Einkleidung in eine Karikatur hinzunehmen ist, gelten auch insoweit.

bb) Ergänzend ist hinzuzufügen, dass es sich bei der Karikatur mit der Unterschrift "... aber wir sind doch eine Familie" in der Rubrik "Karikaturen" auf der Website der Beklagten nach Auffassung der Kammer eindeutig um eine Abbildung der Beklagten mit den Klägern handelt. Dabei wird nur die Beklagte nicht als Tier dargestellt.

Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe die Abgebildeten keinen bestimmten Familienangehörigen zuordnen wollen, zumal die Familie nicht nur aus drei weiteren Familienmitgliedern bestehe, ergibt sich aus dem Kontext, dass auch mit dieser Karikatur die Kläger gemeint sind und dass die Kläger auf diese Weise nicht positiv dargestellt werden sollten, sondern mit der Karikatur eine Missachtung kundgegeben werden soll.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte - wie sie vorträgt - mit der Karikatur auf das "brisante soziale Thema" der Bedeutung des neuen Elterngeldes und der Hartz-IV-Regeln für die Familienzusammengehörigkeit eingehen wollte, sind nicht zu erkennen. Die entsprechende Behauptung der Beklagten ist abwegig. Die Kläger haben daher auch insoweit einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte.

3.

Da die Beklagte auf ihrer Website die beanstandeten Inhalte veröffentlicht hatte, ist die Wiederholungsgefahr als weitere Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch gegeben.

Indem die Beklagte die streitgegenständlichen Texte und bildlichen Darstellungen auf ihre Website eingestellt hatte, erfolgte eine Kundgabe gegenüber einer unbegrenzten Vielzahl von anderen Personen. Diese Veröffentlichung im Internet stellte eine fortdauernde Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Kläger dar.

Der Umstand, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Teile der Website im August letzten Jahres gelöscht bzw. unkenntlich gemacht hat, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Die Löschung erfolgte erst, nachdem der Beklagten durch Urteil im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahren von der Kammer die Unterlassung aufgegeben wurde.

Darüber hinaus hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren vehement die Rechtmäßigkeit ihres Handelns behauptet.

III.

Danach ist das Begehren der Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer auch im Hauptsacheverfahren in vollem Umfang begründet. Die Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen.

Zugleich waren ihr für den Fall der Zuwiderhandlung die in § 890 Abs. 1 ZPO gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.

Die Kostenentscheidung beruht somit auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 3 ZPO.

Zu berücksichtigen waren dabei die Anzahl der streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen sowie die Art, das Ausmaß und der Umfang der jeweiligen Persönlichkeitsrechtsverletzung gegenüber jedem der beiden Kläger. Dies hat die Kammer mit jeweils 20.000,00 EUR bewertet. Insgesamt erschien der Kammer danach ein Gesamtstreitwert von 40.000,00 EUR angemessen.