Herr Rechtsanwalt Schwarz von der Kanzlei Rolf Bossi & Ziegert, hat die Beschwerde zu spät und einen Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart nicht eingereicht.
Verfassungsbeschwerde gegen Prof. Artur Fischer von Bossi & Ziegert
Verfassungsbeschwerde am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rolf Bossi & Prof. Dr. Ulrich Ziegert, Rechtsanwalt Markus Schwarz, Sophienstraße 3, München
wegen: Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 05.Juli 2007, Aktenzeichen 6 O 55/07 Hg und Beschluss des Oberlandesgericht Stuttgart vom 16.11.2007, Aktenzeichen.: 4 U 157/07.
Wir zeigen an, dass uns die Beschwerdeführerin, Frau Margot Fischer-Weber, gesondert Verfahrensvollmacht erteilt hat, die wir als Anlage 1 vorlegen.
Gerügt wird die Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz
Begründung:
I. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hat ihren Vater Artur Fischer und ihren Bruder Klaus Fischer durch Veröffentlichungen (Äußerungen und Karikaturen) angegriffen. Das Landgericht Heilbronn untersagte diese Äußerungen und das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
II. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
1. Fristberechnung
Die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beginnt bei Urteilen im Zivilprozess mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung (§ 93 Abs. 1 S. Bundesverfassungsgericht).
Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb fristgerecht eingelegt worden, da der verfahrensbeendende Beschluss des Oberlandesgericht Stuttgart vom 16.11.2007 am 19.11.2007 den Unterzeichnern als Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Damit ist die Einmonatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 Bundesverfassungsgericht gewahrt.
Die angegriffenen Entscheidungen sind durch rechtsmittel in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht mehr angreifbar, da gegen den Beschluss des Oberlandesgericht Stuttgart vom 16.11.2007 keine rechtsmittel zulässig ist.
Die Tochter Fischer hat im Schriftsatz vom 12.09.2007, beantragt, die Revision zuzulassen. Diesem Antrag wurde seitens des Oberlandesgericht nicht nachgegangen, sodass auch insoweit der rechtsweg ausgeschöpft ist.
Damit hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg erschöpft und die Verfassungsbeschwerde ist gem. § 90 Abs. 2 S. 1 Bundesverfassungsgericht zulässig.
"Das Bundesverfassungsgericht ist nicht befugt, seine eigene Wertung des Einzelfalls nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen des zuständigen Richters zu setzen. Es kann vielmehr in derartigen Fällen eine Verletzung des Grundrechts der unterlegenen Partei nur feststellen, wenn der zuständige Richter entweder nicht erkannt hat, dass es sich um eine Abwägung widerstreitender Grundrechtsbereiche handelt, oder wenn seine Entscheidung auf einer grundsätzlichen unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des einen oder anderen der Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs beruht" (Bundesverfassungsgericht 30, 173/197). Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder ein Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt, Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 2002, 2090.
Der Beschwerdeführerin wurde durch die beiden angegriffenen Entscheidungen ihre Grundrechte auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Grundgesetz genommen. Sie kann sich mit ihrer Auseinandersetzung mit ihrem Vater Artur Fischer und ihrem Bruder Klaus Fischer nicht mehr frei artikulieren, sondern durch die beiden Gerichtsentscheidungen wurde ihr die Möglichkeit genommen, die Auseinandersetzung, die von allen Beteiligten vehement in die Öffentlichkeit getragen wurde, argumentativ zu unterlegen und gleichzeitig durch formulierte Texte sowie Karikaturen zu pointieren bzw. zu überspitzen.
Damit "steht und fällt" mit dem Bestand der angegriffenen Entscheidungen für die Beschwerdeführerin nahezu vollständig ihr Recht auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Grundgesetz und somit ist das Bundesverfassungsgericht berechtigt, die von den beiden Zivilgerichten vorgenommenen Wertungen durch seine eigene zu ersetzen.
III. Begründetheit
1. Grundsatz
"Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt ... für eine freiheitliche-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist "Bundesverfassungsgericht 7, 198/2008; Bundesverfassungsgericht 76, 196/208 f.
"Schaukeltheorie"
"Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und "allgemeinem Gesetz" ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die "allgemeinen Gesetze" aufzufassen; Es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die "allgemeinen Gesetze" zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen-demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen" Bundesverfassungsgericht 7, 198/208 f.
2. Begriff des "allgemeinen Gesetzes"
"Allgemeine Gesetze" sind solche, "die nicht eine Meinung als solche verbieten..., die vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen "Bundesverfassungsgericht 7, 198/209.
3. Güterabwägung
"Es wird deshalb eine "Güterabwägung" erforderlich". Das Recht zur Meinungsäußerung muss zurücktreten, wenn schutzwürdige Interessen eines anderen von höherem Rang durch die Bestätigung der Meinungsfreiheit verletzt würde" Bundesverfassungsgericht 7, 198/210.
4. Die streitgegenständlichen Meinungsäußerungen verstoßen nicht gegen die Rechte der Prozessgegner (Artur Fischer, Klaus Fischer) Fischerwerke der Beschwerdeführerin im streitigen Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn und dem Oberlandgericht Stuttgart.
Die Meinungsäußerung der Beschwerdeführerin sind bei Abwägung aller Umstände des Falls durch die Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Durch die angegriffenen Entscheidungen wurde der Beschwerdeführerin Tochter Fischer geboten zu unterlassen, folgendes wörtlich oder sinngemäß zu behaupten:
- Der Kläger Klaus Fischer, Fischerwerke, der Bruder der Beschwerdeführerin, habe einen Betrug begannen durch Einbringung eines rückdatierten Mietvertrages in Vergleichsverhandlungen über die Beendigung der GbR Martinskirchle.
- Der Kläger Prof. Dr. h.c. Artur Fischer, der Vater Fischerdübel der Beschwerdeführerin, habe im Dez. 1984 veranlasst, mit ihm einen notariellen Erbvertrag zu schließen, über dessen Inhalt sie von ihm und dem beurkundenden Notar nicht aufgeklärt wurde und den sie beim Vorlesen akustisch nicht verstanden habe;
- Weiterhin wurde der Tochter Fischer geboten, es zu unterlassen, die Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer als "Haie" zu bezeichnen.
- Weiterhin wurde ihr geboten zu unterlassen, den Kläger Klaus Fischer, als "Idioten" zu bezeichnen und/oder darzustellen, dessen Ehefrau in seiner Abwesenheit fremd geht;
Schlussendlich wurde es der Beschwerdeführerin geboten es zu unterlassen, beide Kläger als Wölfe oder Schweine darzustellen;
Wie bereits vorgetragen, ist die Beschwerdeführerin die Tochter des Herrn Artur Fischer und die Schwester des Herrn Klaus Fischer. Der Herr Prof. Artur Fischer ist ein weltbekannter Erfinder und Unternehmer. Er hat zur Begründung seines weltweiten Rufes den sogenannten Fischerdübel erfunden und so erfolgreich vermarktet, dass sein Unternehmen, die Fischerwerke, ausgehend im Nachkriegsdeutschland einen Weltruf erlangten. Dies wurde unterstützt durch zahlreiche weitere Erfindungen des Herrn Artur Fischer, sowie seine Fähigkeit, auch diese erfolgreich zu vermarkten. Er baute damit ein Unternehmen mit mehreren tausend Angestellten weltweit auf, welches er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Sohn Herrn Klaus Fischer, dem Bruder der Beschwerdeführerin, übertrug. Dieser führte das Unternehmen Fischerwerke erfolgreich weiter und steigerte dessen Wert - nach eigenen Aussagen - um das mehrfache.
Die eheliche Tochter des Herrn Artur Fischer wurde durch einen Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht nahezu sämtliche Erb- und Pflichtteilsrechte enthoben und mit einer vergleichsweise geringen Entschädigung "abgespeist".
Die Tochter ist seit ihrer Geburt beidseitig hochgradig schwerhörig und konnte nur vom Mund ablesen. Die Gebärdensprache für Schwerhörige wurde ihr nie erlernt. Auch eine auf ihre Behinderung ausgerichtete Schulbildung hat sie nie erhalten. Die erhebliche Behinderung der Tochter wurde vom Vater Artur Fischer (und dessen Ehefrau, der Mutter der Beschwerdeführerin) nicht beachtet und weitgehend verdrängt.
Erst mit 19 Jahren (!) war die Tochter mit ihrer Mutter erstmalig bei einem Hals Nasen Ohren Arzt wegen ihrer Schwerhörigkeit vorstellig und bekam ihr erstes Hörgerät. Der behandelnde Arzt war bei der Untersuchung sehr erbost über das Verhalten der Eltern, da diese erst so spät die Tochter zum Arzt gebracht haben, obwohl die Behinderung bereits seit der Geburt vorhanden war.
Aufgrund ihrer Behinderung hing die Tochter sehr an ihrer Familie und vertraute ihr grenzenlos, insbesondere den Vater Herrn Artur Fischer. Obwohl die Tochter zum Zeitpunkt der Unterschrift unter diesen Erbvertrag bereits 36 Jahre alt war, konnte sie aufgrund der oben dargestellten Konstellationen nicht erkennen, welch weit reichende Folgen dieser Vertrag für sie darstellen würde. Insgesamt hat sie dabei sicherlich auf Erb- und Pflichtteilsansprüche in Höhe von mehreren Einhundertmillionen DM verzichtet. Die Tochter hätte aufgrund des Fehlens weiterer Geschwister vom Vermögen des Vaters nach dem gesetzlichen Erbgang die Hälfte und im Falle einer Enterbung ein Viertel durch die Geltendmachung des Pflichtteils zugestanden.
Erst nach vielen weiteren Jahren, Ende der 90er Jahre des zwanzigsten Jahrhundert und am Anfang des einundzwanzigsten Jahrhunderts war die Beschwerdeführerin in der Lage, sich von der Abhängigkeit und dem grenzenlosen Vertrauen zum Vater Herr Artur Fischer zu lösen und die Tragweite der von ihr unterzeichneten notariellen Urkunde zu erkennen. Sie wurde unter anderem durch den Vater Artur Fischer und den Bruder hierzu in der Lage versetzt, da sich die Familie zunehmend nach Abschluss des genannten Erb - und Pflichtteilsverzichtsvertrag von der Beschwerdeführerin abwandten. Weitere "Höhepunkte" der nun anschließenden Familienauseinandersetzung war eine vom Bruder K. Fischer veranlasste Änderungskündigung durch die Fischerwerke, die die Beschwerdeführerin bis dahin beschäftigt hatten. Darüber hinaus prozessierten der Bruder und die Beschwerdeführerin über eine im notariellen Erb - und Pflichteilsverzichtsvertag genannte GbR und die Beschwerdeführerin unterlag darin weitestgehend.
Durch dieses Verhalten des Vaters Artur Fischer und Klaus Fischer um den Jahrtausendwechsel sah sich die Beschwerdeführerin Tochter Fischer veranlasst, nunmehr das bisherige familiäre Verhalten der Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer kritisch zu hinterfragen und dessen Folgen für sich einzuschätzen. Sie musste zur Kenntnis nehmen, dass ihr ein Vermögen in Höhe von mehreren Einhundertmillionen Deutsche Mark vorenthalten und gleichzeitig ihr das Recht auf eine optimale gesundheitliche Versorgung, zumindest in den ersten zwanzig Lebensjahren, abgesprochen wurde.
Sie nahm diese Erkenntnis zum Anlass, eine Auseinandersetzung mit dem Vater Artur Fischer und Bruder zu beginnen, die heute noch fortdauert. Diese Auseinandersetzung wurde von beiden Seiten (!) zum Teil in der Öffentlichkeit geführt.
Die Tochter Fischer veröffentlichte im Internet die oben genannten Äußerungen und Karikaturen.
Die Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer (Fischerwerke) trugen auf Grund ihrer Prominenz, wobei zumindestens der Prof. Artur Fischer als absolute Person der Zeitgeschichte zu bezeichnen ist, auf anderem Wege die Auseinandersetzung in die Öffentlichkeit.
In einem zur Veröffentlichung freigegebenem Gespräch des Klägers Artur Fischer mit der Zeitschrift "Manager Magazin", welches am 18.09.2007 veröffentlicht wurde, gibt Artur Fischer zunächst bereitwillig Auskunft über seinen beruflichen und gesellschaftlichen Lebensweg und zum anderen trägt er die Auseinandersetzung mit seiner Tochter in dieses Gespräch.
Wir überreichen eine Kopie des vom Manager Magazin veröffentlichten Artikel und verweisen insbesondere für das vorliegende Verfahren auf dessen Seite 3. Dort führt der Kläger Klaus Fischer zunächst aus, dass die Tochter in der Auseinandersetzung "lügen" würde. Der Kläger Artur Fischer beschreibt die Auseinandersetzung näher und erhebt unter anderem den Vorwurf, die Tochter "führe ein normales Leben, telefoniert z. B. ohne Hörgerät". Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beide Kläger dem "Manager-Magazin" bereitwillig über Details der Auseinandersetzung Auskunft geben.
Dies setzt sich in der Stuttgarter Zeitung, Ausgabe vom 25.05.2007 fort.
Weder die Kläger Fischer, noch das Landgericht Heilbronn und das Oberlandgericht Stuttgart in den angegriffenen Entscheidungen können sich also darauf zurückziehen, es handelt sich im vorliegenden Fall um eine private und familieninterne Auseinandersetzung, die alleine von der Beschwerdeführerin auf ihre Internethomepage in die Öffentlichkeit getragen wurde.
Nochmals, zumindestens Artur Fischer ist eine absolute Person der Zeitgeschichte und als solcher hat er es hinzunehmen, dass er in seinem öffentlichen wie privaten Verhalten Kritik ausgesetzt wird. Für den Kläger Klaus Fischer gilt Grundsätzlich das selbe., da er die weltbekannte Unternehmensgruppe Fischerwerke vom Vater Artur Fischer übernahm und erfolgreich fortführte., gleichzeitig aber auch in der Öffentlichkeitunter anderem mit der privaten Auseinandersetzung trat.
Zu den angegriffenen Äußerungen im Einzelnen:
In Ziffer 1 a des Tenors der Entscheidung des Landgerichts Heilbronn vom 05.07.2007, bestätigt durch die Entscheidung des Oberlandgerichts Stuttgart, wird der Beschwerdeführerin geboten, es zu unterlassen, über den Kläger K. Fischer wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, er habe einen Betrug begannen durch Einbringung eines rückdatierten Mietvertrages in die Vergleichsverhandlung über die Beendigung der GbR Martinskirchle.
Dieses gerichtliche Gebot des Unterlassen beeinträchtigt das Recht der Beschwerdeführerin auf ihre freie Meinungsäußerung, welches Artikel fünf des Grundgesetzes schützt. Die Tochter Fischer hat diese Äußerung nicht in einem selbst verfassten Text oder Ähnliches veröffentlicht, sondern lediglich im Rahmen einer Strafanzeige, wobei sie nirgends von einem begangenen Betrug oder ähnlichem spricht. Sie spricht, vertreten durch die den Schriftsatz verfassende Rechtsanwältin, ausschließlich vom Verdacht des Betruges.
Beweis: Entwurf des Strafantrags und Strafanzeige vom 31.08.2005.
Weder einem juristisch nicht vorgebildeten Laien noch einem Juristen erschließt sich aus diesem Text die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Kläger Fischer habe einen Betrug begannen. Zunächst einmal ist bereits die Überschrift dieses anwaltlichen Schriftsatzes eindeutig, hier wird ausschließlich vom Verdacht des Betruges gesprochen. In der Öffentlichkeit vom Verdacht eines Betruges ist nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht unzulässig, da dem Leser immer durch die Wortwahl des Verdachtes die Möglichkeit verbleibt, dass er auch in Betracht zu ziehen hat, ein Betrug wurde tatsächlich nicht begannen. Auch im weiteren Text der Strafanzeige hält sich die damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin strikt an diese Vorgabe. Sie schildert zunächst den Verlauf der Verhandlungen bezüglich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Martinskirchle" und dann die Indizien, die zum Verdacht führen. Wir verweisen ausdrücklich auf Seite 5, vorletzter und letzter Absatz, wo ausdrücklich nicht von einem begangenen Betrug gesprochen wird, sondern ledig lediglich vom Verdacht des Betruges., einem nahe liegenden Verdacht und einem Verdacht des Betruges selbst. In diesem Text der Strafanzeige wird nirgends behauptet, der Kläger Fischer habe eine Betrug begannen!
Strafanzeige gegen Fischer
Jedem verständigen Leser wird bei Durchsicht der Strafanzeige klar, dass die Beklagte aufgrund verschiedener nachvollziehbarer Indizien einen solchen Verdacht des Betruges, von Beweisen wird in der Strafanzeige selbst nicht gesprochen. Das Landgericht Heilbronn hat in der angegriffenen Entscheidung die vorgenannten Tatsachen dadurch umgangen, als es auf die Überschrift in der Homepage fischerfratze zurückgriff unter der der Strafantrag und die Strafanzeige vorgelegt wurde und die wie folgt lautete: Die feine Gesellschaft - Menschen lügen, Beweise nicht. Damit verkennt das Landgericht aber, dass der in der Überschrift enthaltenden Behauptung des Vorhandenseins eines Beweises nicht innewohnt, dass die Beschwerdeführerin damit behauptet, sie habe Beweise für einen Betrug, sondern, nachdem die Ausführungen in der Strafanzeige eindeutig sind, es liegen lediglich Beweise für einen Verdacht des Betruges vor. Für nichtjuristisch vorgebildete Laien besteht zwischen Indizien und Beweisen kein entscheidender Unterschied und die konkreten an den Kläger Fischer herangetragenen Vorwürfe werden ausschließlich in der Strafanzeige ausgeführt und nicht in der Überschrift.
In der Strafanzeige und dem nachfolgenden Schriftverkehr, den die Beschwerdeführerin ebenfalls veröffentlichte, legte diese lediglich ihre Argumente dar, die sie zu dem Schluss führten, es bestünde der Verdacht eines Betruges. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart ist der selben Meinung. Sie führt auf Seite 2, letzter Absatz der Beschwerdeentscheidung vom 12.01.2006 aus, dass der Beschwerdeführerin Fischer Weber bestimmte Tatsachen bekannt waren, die sie zu einem Schluss führte. Damit wird jedem unvoreingenommenen Leser ganz klar vor Augen geführt, dass es sich zwar bei den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Indizien und Tatsachen handelt, der Verdacht des Betruges oder auch die Behauptung des Betruges jedoch eine solche Tatsache nicht darstellt, sondern es handelt sich dabei um eine eigene Bewertung, wobei dies im vorliegenden Fall sogar zweifelhaft ist, da die juristische Bewertung ja in der Strafanzeige und in dem Beschwerdeschriftsatz der Rechtsanwältin Eiselt-Möckel, der Beschwerdeführerin von dieser Rechtsanwältin getroffen wird.
Sollten nunmehr die beiden angegriffenen Entscheidungen aufrechterhalten werden, so werde der Beschwerdeführerin ihr Recht auf freie Meinungsäußerung dahingehend abgeschnitten, sie könnte nicht mehr vom Verdacht eines Betruges sprechen. Eine solche "Verdachtsberichtserstattung" ist seit der Erwirkung der Meinungs- und Pressefreiheit in Deutschland in jeder Hinsicht zulässig und sogar auch üblich, da ansonsten wohl mit Ausnahme von rechtskräftigen Verurteilungen nicht mehr über Straftaten öffentlich diskutiert werden könnte.
In Ziffer 1. b des Tenors der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Heilbronn wird der Beschwerdeführerin Tochter Fischer geboten es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, der Kläger Artur Fischer habe sie im Dezember 1984 veranlasst, mit ihm einen notariellen Erbvertrag abzuschließen, über dessen Inhalt sie von Artur Fischer und dem beurkundenden Notar nicht aufgeklärt wurde und den sie beim Vorlesen akustisch nicht verstanden habe.
Auch diese Behauptung stellt eine freie Meinungsäußerung der Beschwerdeführerin dar, die in Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt ist.
Tatsächlich handelt es sich jedoch bei der Äußerung nicht um eine Tatsachenbehauptung, wie von den beiden Gerichten festgestellt, sondern höchstens um eine sogenannte "innere Tatsache" der Beschwerdeführerin Fischer, die ausschließlich ihrer eigenen und subjektiven Bewertung unterliegt.
Das Kläger Artur Fischer die Tochter veranlasst hat, den Erbvertrag zu unterschreiben, ist unstrittig. Angegriffen wird die Tochter allein aufgrund der Behauptung, sie sei nicht aufgeklärt worden und sie habe den Text akustisch beim Vorlesen durch den Notar nicht verstanden.
Bis zum heutigen Tag gibt es keinerlei Belege dafür, das die Tochter Fischer vollständig über den Inhalt des Erbvertrages aufgeklärt wurde. Die Tochter hat nie bestritten, dass ihr der Text des Erbvertrages vollständig vom Notar vorgelesen wurde. Damit ist allerdings eine Aufklärung, d. h. ein Verständlichmachen des Textes durch andere Worte und Argumente, als die im Text selbst erwähnt sind, nicht verbunden. Der Kläger Artur Fischer hat nie behauptet, es habe tatsächlich ein Aufklärungsgespräch stattgefunden. Weder Prof. Artur Fischer noch der beurkundende Notar hat ein solches Aufklärungsgespräch unternommen. Demzufolge hat die Tochter Fischer mit ihrer Behauptung Recht, sie sei nicht über den Inhalt aufgeklärt worden. Selbst wenn dies aber tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, so obliegt es ihrer eigenen Bewertung, sich als nicht aufgeklärt zu bezeichnen. Die Äußerung ist damit gemäß Artikel 5 Grundgesetz geschützt.
Genauso wenig hat die Tochter den Text beim Vorlesen durch den Notar akustisch verstanden. Ausschließlich die Tochter Fischer kann dies beurteilen. Das Verstehen eines komplizierten juristischen Textes ist immer eine Frage der Bewertung und nie eine Tatsache. Man mag sich vor Augen halten, dass sehr komplizierte Texte des Öfteren mehrfach gelesen werden müssen, um verstanden zu werden. Selbst wenn sie aber einmal verstanden worden sind, so kann sich dies im Laufe der Zeit wieder ändern. Es kann zunächst ein Text verstanden werden, einige Zeit später kann dies jedoch nicht mehr der Fall sein, da wieder andere Unklarheiten bewusst werden, die man früher vermeintlich als Verstanden bewertet hat. Das Verstehen bzw. Nichtverstehen eines Textes, auch in akustischer Hinsicht, stellt demzufolge immer eine innere "Tatsache" dar und ist einem objektiven Tatsachenbeweis nie zugänglich. Deshalb ist auch diese Äußerung von der Meinungsfreiheit der Tochter gem. Art. 5 Grundgesetz gedeckt. Diese Meinungsfreiheit wird auch nicht durch die Gesetzesschranken und insbesondere die Grundrechte der Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer eingeschränkt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Äußerung bezüglich des Erbvertrages in irgendeiner Form eine Ehrverletzung des Klägers Prof. Artur Fischer darstellt.
Der Kläger Artur Fischer kann nicht behaupten, dass der genannte notarielle Erbvertrag für die Tochter von besonderem Vorteil ist. Er beschneidet die Tochter unstreitig erheblichst in ihren Erb- und Pflichtteilsansprüchen. Wenn man den eigenen Ausführungen des Vaters Artur Fischer und der Medien glauben kann, hat die Tochter mit diesem Erbvertrag auf Ansprüche in dreistelliger Millionenhöhe verzichtet, Artikel Manager Magazin.
Aber dies behauptet die Tochter Fischer in der angegriffenen Äußerung überhaupt nicht, sondern sie führt lediglich aus, sie sei zur Unterschrift veranlasst und nicht aufgeklärt worden sowie sie habe den Text akustisch nicht verstanden. Dies ist doch wesentlich mehr ein Vorwurf gegenüber den beurkundenden Notar, denn gegenüber Artur Fischer. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich hier eine Ehrverletzung des Klägers Artur Fischer ergeben soll. Weder das Landgericht Heilbronn noch das Oberlandesgericht Stuttgart führen hierzu näheres aus.
Haie, "Idioten", Wölfe oder Schweine
Der Tochter Fischer wird vom Landgericht Heilbronn bzw. Oberlandesgericht Stuttgart geboten, es zu unterlassen, die Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer als Haie zu bezeichnen, den Kläger Klaus Fischer als "Idioten" zu bezeichnen und/oder darzustellen, dessen Ehefrau gehe in seiner Abwesenheit fremd und die Kläger Fischer als Wölfe oder Schweine darzustellen. Bei all diesen Äußerungen und Darstellungen bewegt sich die Tochter Fischer im Rahmen ihres Rechts auf frei Meinungsäußerung bzw. der ebenfalls grundgesetzlich garantierten Kunstfreiheit. Diese Rechte sind der unmittelbarste Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft und damit eins der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Schon dies verleiht ihnen besonderes Gewicht. Art. 5 Grundgesetz gewährleistet die Meinungsäußerung-, Meinungsverbreitungs-, und Informationsfreiheit als Menschenrecht. Dieses Grundrecht ist sehr umfassend und die verschiedenen darin enthaltenen Einzelheiten sind in gewissem Sinne die Grundlage jeder Freiheit überhaut. Bundesverfassungsgericht 5, 134 f., 205; Bundesverfassungsgreicht 7, 208.
Dabei istnicht nur das Äußern einer Meinung grundsätzlich geschützt sondern auch die darin liegende bezweckte Wirkung auf andere, denn der Sinn der Meinungsäußerung ist es gerade, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend auf die Gesamtheit zu wirken Bundesverfassungsgericht 33,4.
Es ist dabei genau zu differenzieren, ob es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. Im Weiteren ist zu prüfen, ob es sich um wahre oder unwahre Tatsachen, Schmähkritik, Formalbeleidigungen oder hinzunehmende Kritik handelt. Da die Kläger Artur Fischer weder Haie, noch Wölfe oder Schweine sind und auch keine Idioten sind, handelt es sich wohl unstrittig um Werturteile.
Liegt ein solches Werturteil vor, das immer eine geistige Wirkung erzielt, nämlich andere überzeugen zu wollen, ist dies vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützt. Der Schutz des Grundrechtes bezieht sich dabei in erster Linie auf die im Werturteil zum Ausdruck kommende eigene Stellungnahme des Äußernden, durch die er auf andere wirken will. Das Grundrecht umfasst auch die Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, wie ein Gedanke formuliert werden soll. Dazu gehört auch die freie Wahl der Äußerungsform.
Beim heutigen Stand der Technik und des Fortschritts muss den Äußernden freigestellt sein, ob er seine Meinung in Form der freien Rede, mittels Druckerzeugnisse, des Fernsehens, des Rundfunks oder dem neusten Medium, des Internets, äußert und verbreitet.
Von einem Angriff auf die Menschenwürde und einer Ehrverletzung gegenüber den Klägern Artur Fischer und Klaus Fischer, könnte nur dann gesprochen werden, wenn Artur Fischer die personale Würde abgesprochen wurde und sie als Unwerte Wesen beschrieben werden sollten. Davon kann bei den Äußerungen und Karikaturen keine Rede sein.
Auch fehlen diese Äußerungen und Karikaturen die Merkmale einer Schmähkretik. Sie wäre dann gegeben, wenn in der jeweiligen Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person Artur Fischer und ihre Herabsetzung im Vordergrund stehen würde. Vorliegend geht es der Tochter Fischer nur um die Auseinandersetzung in der Sache. Sie wollte ihr bisheriges Leben dem Erlebten und der Stellung und das Verhalten der Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer ihr bzw. der Öffentlichkeit gegenüber darstellen. Sie hat aufgezeigt, wie bei den Klägern Artur Fischer und Sohn Klaus Fischer und in ihrem Unternehmen Fischerwerke mit Behinderten umgegangen wird, wenn es sich dabei auch noch zusätzlich um ein Familienmitglied handelt. Die Tochter Fischer wollte damit in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen. Es fehlt weder an jeglicher Sachnähe noch an verwertbaren Grundlagen in den Äußerungen, sodass es sich neben der Veröffentlichung des eigenen biografisch Erlebten um eine zusätzliche Kritik an Artur Fischer und Klaus Fischer handelt, die jedoch die Grenze zur Schmähkretik gerade nicht überschreitet. Wird von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht zum Zweck privater Auseinandersetzungen gebrauch gemacht sondern will der Äußernde in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen - wie im Fall Fischerfratze - dann sind Auswirkungen seiner Äußerung auf den Rechtskreis Dritter zwar unvermeidliche Folge,nicht aber eigentliches Ziel der Äußerung. Der Schutz des betroffenen Persönlichkeitsrechts kann und muss umso mehr. je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten Bereich und in der Verfolgung eigennütziger Ziele handelt., sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage; Hier spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede, weil sonst die Meinungsfreiheit, die Voraussetzung eines freien offenen Meinungsbildungsprozesses ist, in ihrem Kern betroffen wäre Bundesverfassungsgericht 7, 198. Wie oben bereits dargelegt, handelt es sich bei den Äußerungen nicht um solche des ausschließlichen privaten Bereiches sondern sie berühren deutlich das öffentliche Interesse. Artur Fischer und Klaus Fischer tragen die Auseinandersetzung mit der Tochter selbst in die Öffentlichkeit und müssen sich deshalb gefallen lassen, dass auch die Tochter Fischer diese Öffentlichkeit sucht. Sobald eine Person aus der Sphäre der Privatheit heraustritt, öffentliches Aufsehen erregt und zu einer Person der Zeitgeschichte wird oder vielleicht sogar selbst - wie hier - in den öffentlichen Meinungskampf eingreift, muss das Recht auf Anonymität und Privatheit abgewogen werden gegen das ein demokratisches Gemeinwesen konstituierende Informations- und Diskussionsrecht.
Die Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer sind unzweifelhaft Personen des öffentlichen Lebens, vorallem im Wirtschafts- und Gesellschaftsbereich. Auf diesem Gebiet haben sie sich durch ihre berufliche Tätigkeit hervorgetan, wobei sie auch ihr eigenes soziales Engagement an die Öffentlichkeit getragen haben. Artur Fischer muss daher hinnehmen, dass an ihm scharfe und überspitzte Kritik geübt wird. Die Grenzen der Formbeleidigung werden bei den zitierten Äußerungen nicht überschritten. Es gibt kein Straf- oder Zivilurteil, indem die Bezeichnung eines Menschen als Hai als Beleidigung gewürdigt wurde, siehe Tröndle / Fischer StGB, 54. Auflage, § 185. Das Landgericht Heilbronn zitiert selbst auf Seite 20 der angegriffenen Entscheidung das Motto des deutschen-evangelischen Kirchentages, wie es in den Medien dargestellt wurde: "Im Zeichen des Hais - lebendig und kräftig und schärfer".
Dies lässt den Schluss zu, dass ein Hai von einem unvoreingenommenen Betrachter nicht ausschließlich negativ bewertet wird und damit insbesondere keine Herabsetzung in ehrverletzender Weise verbunden ist. Den angegriffenen Entscheidungen ist zuzugeben, das ein Hai ein Raubtier ist. Es gibt aber sehr viele Raubtiere (schlussendlich ist der Mensch ebenfalls ein solches) , die sicherlich keine Beleidigung im Rahmen eines Tier-Menschen-Vergleiches darstellt. Man denke z. B. an die Bezeichnung eines Menschen als Löwe. Niemand wird behaupten können, dass ein Löwe wesentlich sanfter und "humaner" mit dem Opfer umgeht als ein Hai.
Von einer Beleidigung ohne Warnehmungberechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB und des Artikel 5 Grundgesetz ist nur dann auszugehen, wenn sich die Aussage auf ein einseitiges Herabwürdigen ohne sachlichen Bezug beschränken würde, was hier nicht der Fall ist. Genauso wenig stellt die Zitierung des "Jägerwitzes" eine Beleidigung des Artur Fischer dar. Wir überreichen als Anlage die Kopie der Karikatur der Tochter Fischer. Mit dieser Karikatur und dem dazugehörigen Text hat die Tochter des Klaus Fischer nie als Idiot bezeichnet und genauso wenig hat sie dargestellt, dass dessen Ehefrau in seiner Abwesenheit fremd geht.
Die Tochter hat unstrittig diese Karikatur veröffentlicht, die mit der Sprechblase "... und nun ein Jägerwitz" überschrieben ist. Der unter der Sprechblase als äußernder Jäger verfügt sicherlich über eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Kläger Klaus Fischer. Dieser wird aber mit den Worten zitiert "... und nun ein Jägerwitz". Für jeden unvoreingenommenen Leser wird dadurch klar, dass dieser Jäger, mithin also Klaus Fischer, beabsichtigt, einen Witz über Jäger zu erzählen. Im folgenden Text wird dieser Witz dann tatsächlich auch erzählt, aus dem Kontext der Zeichnung und des Textes sowie der Sprechblase ergibt sich also, dass der Jäger diesen Witz erzählt. Wenn nun der Klaus Fischer behauptet, er sei der gezeichnete Jäger, so muss er auch zur Kenntnis nehmen, dass er den Witz in der Darstellung selbst erzählt.
Weiterhin handelt es sich für jeden unvoreingenommenen Leser erkennbar um einen Witz, der nicht auf eine bestimmte Person bezogen ist. Nach der eigenen Argumentation des Klägers Artur Fischer ist er der Erzähler dieses Witzes und damit steht nach aller Lebenserfahrung fest, dass eine Person, die einen Witz erzählt, sich damit nicht selbst herabsetzen möchte und den dort in dem Witz-Text hintergangenen nicht selbst dargestellten und sich selbst als Idiot bezeichnet.
Die Tochter Fischer hat diesen Witz selbst einer Internetseite entnommen und somit hat sie diesen Witz nicht selbst erfunden.
Nochmals, der Witz wird hier nicht als ein solcher erzählt, der auf Artur Fischer gemünzt ist, sondern nach dem Kontext der Internetveröffentlichung von diesem selbst erzählt wird. Weder Kläger Artur Fischer noch Tochter Fischer haben jemals behauptet, dass die Aussagen dieses Witzes bei Artur Fischer einen tatsächlichen Hintergrund haben könnte, nämlich das behauptet würde, Klaus Fischer würde von seiner Ehefrau in seiner Abwesenheit tatsächlich hintergangen. Eine solche Behauptung wäre tatsächlich bar jeglichen Wahrheits- und Tatsachengehalts, so das ein Bezug auf Artur Fischer nur dann herstellbar wäre, wenn die Tochter Fischer auch eine solche Behauptung überhaupt irgendwo hätte anklingen lassen, was nicht der Fall ist.
Nach der Meinungs- und Kunstfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz müssen die Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer akzeptieren, als Tiere karikiert zu werden.
Wir überreichen als Anlage die von Artur Fischer angegriffene und vom Landgericht Heilbronn bzw. Oberlandgericht Stuttgart als unterlassungswürdig beurteilte Karikatur.
Vorweg ist festzuhalten, dass keines der dort abgebildeten Tiere eine Ähnlichkeit mit Artur Fischer aufweist. In dieser Zeichnung findet eine ernstliche Herabwürdigung von Artur Fischer und seinem Sohn nicht statt und deshalb liegt auch keine Formalbeleidigun vor. Karikaturen werden sehr oft mit Verfremdungen von Menschen zu Tieren veröffentlicht. Wir überreichen folgende Beispiele.
Hier wird ein SPD Politiker als Hase dargestellt, ein Mitglied der Linkspartei wird als Igel karikiert u.s.w. All diese Karikaturen wurden von den Dargestellten nicht als Formalbeleidigung empfunden, die staatlichen Ermittlungsbehörden haben keine Strafverfahren wegen § 185 StGB eingeleitet und auch die Abgebildeten haben keine Strafanzeige oder einen Strafantrag gestellt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die entsprechende Argumentation der Tochter Fischer damit "abgetan" das Artur Fischer und Sohn Fischer nicht mit den in den vorgelegten Karikaturen abgebildeten Politiker gleichsetzen wollte.
Dies ist aber rechtsfehlerhaft, da Artur Fischer und Sohn Fischer absolute Personen der Zeitgeschichte sind und selbst - wie bereits dargestellt - Öffentlichkeit suchen. sowohl auf beruflichen wie auch privaten Felde.
Die Aufrechterhaltung der beiden angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen würde - und dieser Vergleich sei hier erlaubt - auf ein Schießen mit Kanonen auf Spatzen bedeuten. Öffentliche Medien wäre erlaubt, was der Tochter Fischer nicht erlaubt ist. Dies würde zu einer verfassungsrechtlich sehr bedenklichen Ungleichgewichtung und Beeinträchtigung der Tochter Fischer in ihren verfassungsmäßigen Rechten führen.
Abschließend wollen wir insoweit noch als Anlage ein ebenfalls in der Süddeutschen Zeitung veröffentlichtes Interview mit dem jetzigen bayerischen Ministerpräsidenten vorlegen, in dem dieser als "Und" bezeichnet wurde. Auch dieser fühlte sich dadurch nicht beleidigt, er erstattete keine Strafanzeige und auch die Staatsanwaltschaft letete nicht von Amtswegen wegen ein entsprechendes Ermittlungsverfahren ein.
Abgesehen von Tierdarstellungen lässt die grundgesetzlich garantierte Meinungs- undKunstfreiheit Darstellungen von Personen zu, die noch über die genannten Tierdarstellungen in dem Sinn hinausgehen, dass sie diese Personen auf eine Art und Weise darstellen, dass sich die betroffenen Personen wesentlich mehr in ihre Ehre verletzt fühlen müssen als dies bei einer Darstellung als Fuchs oder Hai oder ähnliches der Fall ist.
In den folgenden Anlagen werden z. B. die Fussballer als Transvestiten dargestellt, die Frauenkleider tragen. Dort werden drei Politiker als Menschenfresser gezeichnet, die ihre politischen Gegner in einen Wasserkessel kochen. Hier werden die drei Politiker als Vampir, Personen mit dümmlichen Gesichtsausdruck und Frankenstein Kolportage dargestellt, die eine weitere Person schlachten wollen. Hier wird die Bundeskanzlerin als Straßenprostituierte gezeichnet. Die Bundeskanzlerin wird hier wiederum als Straßenprostituierte in Lack und Leder mit unvorteilhaften Körperformen dargestellt.
Die im vorliegenden Fall geltend gemachte Verletzung hat deshalb besonderes Gewicht, da sie von einer groben Verkennung des durch das Grundrecht gewährten Schutzes und einen geradezu leichtfertigen Umgang mit grundgesetzlich geschützten Positionen beruht und damit rechtsstaatliche Grundsätze erheblich verletzt.