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Am 18.12.2007 wurde vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Diese wurde dann wegen eines Formfehlers abgelehnt.



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Es wurde vergessen, den ersten Beschluss des OLG Stuttgart einzureichen.






TEXT siehe oben:                       Verfassungsbeschwerde

Bundesverfassungsgericht                                                                                    Postfach 1771                                                                                                       76006 Karlsruhe

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Rolf Bossi & Prof. Dr. Ulrich Ziegert, RA Markus Schwarz, Sophienstraße 3, 80333 München

wegen: Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 05.07.2007, Aktenzeichen 6 O 55/07 Hg und Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.11.2007, Akz.: 4 U 157/07.

Wir zeigen an, dass uns die Beschwerdeführerin, Frau Margot Fischer-Weber, gesondert Verfahrensvollmacht erteilt hat, die wir als Anlage 1 vorlegen.

Gerügt wird die Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG.

Begründung:

I. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin hat ihren Vater Herrn Artur Fischer und ihren Bruder, Herrn Klaus Fischer durch Veröffentlichungen (Äußerungen und Karikaturen) angegriffen. Das Landgericht Heilbronn untersagte diese Äußerungen und das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

II. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

1. Fristberechnung

Die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beginnt bei Urteilen im Zivilprozess mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung (§ 93 Abs. 1 S. BVerfGG).

Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb fristgerecht eingelegt worden, da der verfahrensbeendende Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.11.2007 am 19.11.2007 den Unterzeichnern als Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Damit ist die Einmonatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG gewahrt.

2. Erschöpfung des Rechtswegs

Die angegriffenen Entscheidungen sind durch rechtsmittel in der ordentlichenGerichtsbarkeit nicht mehr angreifbar, da gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.11.2007 keine rechtsmittel zulässig ist.

Die Beschwerdeführerin hat im Schriftsatz vom 12.09.2007, beantragt, die Revision zuzulassen. Diesem Antrag wurde seitens des Oberlandesgerichts nicht nachgegangen, sodass auch insoweit der rechtsweg ausgeschöpft ist.

Damit hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg erschöpft und die Verfassungsbeschwerde ist gem. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG zulässig.

3. Zum Prüfungsumfang bei Gerichtsentscheidungen

"Das Bundesverfassungsgericht ist nicht befugt, seine eigene Wertung des Einzelfalls nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen des zuständigen Richters zu setzen. Es kann vielmehr in derartigen Fällen eine Verletzung des Grundrechts der unterlegenen Partei nur feststellen, wenn der zuständige Richter entweder nicht erkannt hat, dass es sich um eine Abwägung widerstreitender Grundrechtsbereiche handelt, oder wenn seine Entscheidung auf einer grundsätzlichen unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des einen oder anderen der Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs beruht" (BVerfGE 30, 173/197). Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder ein Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt, Entscheidunge des Bundesverfassungsgerichts in NJW 2002, 2090.

Der Beschwerdeführerin wurde durch die beiden angegriffenen Entscheidungen ihre Grundrechte auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 GG genommen. Sie kann sich mit ihrer Auseinandersetzung mit ihrem Vater und ihrem Bruder nicht mehr frei artikulieren, sondern durch die beiden Gerichtsentscheidungen wurde ihr die Möglichkeit genommen, die Auseinandersetzung, die von allen Beteiligten vehement in die Öffentlichkeit getragen wurde, argumentativ zu unterlegen und gleichzeitig durch formulierte Texte sowie Karikaturen zu pointieren bzw. zu überspitzen.

Damit "steht und fällt" mit dem Bestand der angegriffenen Entscheidungen für die Beschwerdeführerin nahezu vollständig ihr Recht auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 GG und somit ist das Bundesverfassungsgericht berechtigt, die von den beiden Zivilgerichten vorgenommenen Wertungen durch seine eigene zu ersetzen.

III. Begründetheit

1. Grundsatz

"Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt ... für eine freiheitliche-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist "BVerfGE 7, 198/2008; BVerfGE 76, 196/208 f.

"Schaukeltheorie"

 "Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und "allgemeinem Gesetz" ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die "allgemeinen Gesetze" aufzufassen; Es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die "allgemeinen Gesetze" zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen-demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen" BVerfGE 7, 198/208 f.

2. Begriff des "allgemeinen Gesetzes"

"Allgemeine Gesetze" sind solche, "die nicht eine Meinung als solche verbieten..., die vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen "BVerfGE 7, 198/209.

3. Güterabwägung

"Es wird deshalb eine "Güterabwägung" erforderlich". Das Recht zur Meinungsäußerung muss zurücktreten, wenn schutzwürdige Interessen eines anderen von höherem Rang durch die Bestätigung der Meinungsfreiheit verletzt würde" BVerfGE 7, 198/210.

4. Die streitgegenständlichen Meinungsäußerungen verstoßen nicht gegen die Rechte der Prozessgegner (Artur Fischer, Klaus Fischer) der Beschwerdeführerin im streitigen Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn und dem Oberlandgericht Stuttgart.

Die Meinungsäußerung der Beschwerdeführerin sind bei Abwägung aller Umstände des Falls durch die Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Durch die angegriffenen Entscheidungen wurde der Beschwerdeführerin geboten zu unterlassen, folgendes wörtlich oder sinngemäß zu behaupten:

- Der Kläger zu Ziffer 2., Herr Klaus Fischer, der Bruder der Beschwerdeführerin, habe einen Betrug begannen durch Einbringung eines rückdatierten Mietvertrages in Vergleichsverhandlungen über die Beendigung der GbR Martinskirchle.

- Der Kläger zu Ziffer 1., Prof. Dr. HC Artur Fischer, der Vater der Beschwerdeführerin, habe im Dez. 1984 veranlasst, mit ihm einen notariellen Erbvertrag zu schließen, über dessen Inhalt sie von ihm und dem beurkundenden Notar nicht aufgeklärt wurde und den sie beim Vorlesen akustisch nicht verstanden habe;

- Weiterhin wurde der Beschwerdeführerin geboten, es zu unterlassen, die Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer als "Haie" zu bezeichnen.

- Weiterhin wurde ihr geboten zu unterlassen, den Kläger Klaus Fischer, als "Idioten" zu bezeichnen und/oder darzustellen, dessen Ehefrau in seiner Abwesenheit fremd geht;

Schlussendlich wurde es der Beschwerdeführerin geboten es zu unterlassen, beide Kläger als Wölfe oder Schweine darzustellen;

Wie bereits vorgetragen, ist die Beschwerdeführerin die Tochter des Herrn Artur Fischer und die Schwester des Herrn Klaus Fischer. Der Herr Prof. Artur Fischer ist ein weltbekannter Erfinder und Unternehmer. Er hat zur Begründung seines weltweiten Rufes den sogenannten Fischerdübel erfunden und so erfolgreich vermarktet, dass sein Unternehmen, die Fischerwerke, ausgehend im Nachkriegsdeutschland einen Weltruf erlangten. Dies wurde unterstützt durch zahlreiche weitere Erfindungen des Herrn Artur Fischer, sowie seine Fähigkeit, auch diese erfolgreich zu vermarkten. Er baute damit ein Unternehmen mit mehreren tausend Angestellten weltweit auf, welches er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Sohn Herrn Klaus Fischer, dem Bruder der Beschwerdeführerin, übertrug. Dieser führte das Unternehmen Fischerwerke erfolgreich weiter und steigerte dessen Wert - nach eigenen Aussagen - um das mehrfache.

Die eheliche Tochter des Herrn Artur Fischer wurde durch einen Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht nahezu sämtliche Erb- und Pflichtteilsrechte enthoben und mit einer vergleichsweise geringen Entschädigung "abgespeist".

Die Tochter ist seit ihrer Geburt beidseitig hochgradig schwerhörig und konnte nur vom Mund ablesen. Die Gebärdensprache für Schwerhörige wurde ihr nie erlernt. Auch eine auf ihre Behinderung ausgerichtete Schulbildung hat sie nie erhalten. Die erhebliche Behinderung der Tochter wurde vom Vater Artur Fischer (und dessen Ehefrau, der Mutter der Beschwerdeführerin) nicht beachtet und weitgehend verdrängt.

Erst mit 19 Jahren (!) war die Tochter mit ihrer Mutter erstmalig bei einem HNO Arzt wegen ihrer Schwerhörigkeit vorstellig und bekam ihr erstes Hörgerät. Der behandelnde Arzt war bei der Untersuchung sehr erbost über das Verhalten der Eltern, da diese erst so spät die Tochter zum Arzt gebracht haben, obwohl die Behinderung bereits seit der Geburt vorhanden war.

Aufgrund ihrer Behinderung hing die Tochter sehr an ihrer Familie und vertraute ihr grenzenlos, insbesondere den Vater Herrn Artur Fischer. Obwohl die Tochter zum Zeitpunkt der Unterschrift unter diesen Erbvertrag bereits 36 Jahre alt war, konnte sie aufgrund der oben dargestellten Konstellationen nicht erkennen, welch weit reichende Folgen dieser Vertrag für sie darstellen würde. Insgesamt hat sie dabei sicherlich auf Erb- und Pflichtteilsansprüche in Höhe von mehreren Einhundertmillionen DM verzichtet. Die Tochter hätte aufgrund des Fehlens weiterer Geschwister vom Vermögen des Vaters nach dem gesetzlichen Erbgang die Hälfte und im Falle einer Enterbung ein Viertel durch die Geltendmachung des Pflichtteils zugestanden.

Erst nach vielen weiteren Jahren, Ende der 90er Jahre des zwanzigsten Jahrhundert und am Anfang des einundzwanzigsten Jahrhunderts war die Beschwerdeführerin in der Lage, sich von der Abhängigkeit und dem grenzenlosen Vertrauen zum Vater Herr Artur Fischer zu lösen und die Tragweite der von ihr unterzeichneten notariellen Urkunde zu erkennen. Sie wurde unter anderem durch den Vater und den Bruder hierzu in der Lage versetzt, da sich die Familie zunehmend nach Abschluss des genannten Erb - und Pflichtteilsverzichtsvertrag von der Beschwerdeführerin abwandten. Weitere "Höhepunkte" der nun anschliessenden Familienauseinandersetzing war eine vom Bruder veranlasste Änderungskündigung durch die Fischerwerke, die die Beschwerdeführerin bis dahin beschäftigt hatten. Darüber hinaus prozessierten der Bruder und die Beschwerdeführerin über eine im notariellen Erb - und Pflichteilsverzichtsvertag genannte GbR und die Beschwerdeführerin unterlag arin weitestgehend.

Durch dieses Verhalten des Vaters Herr Artur Fischer und Herr Klaus Fischer um den Jahrtausendwechsel sah sich die Beschwerdeführerin veranlasst, nunmehr das bisherige familiäre Verhalten der Klager H. Artur Fischer und H. Klaus Fischer kritisch zu hinterfragen und dessen Folgen für sich einzuschätzen. Sie musste zur Kenntnis nehmen, dass ihr ein Vermögen in Höhe von mehreren Einhundertmillionen DM vorenthalten und gleichzeitig ihr das Recht auf eine optimale gesundheitliche Versorgung, zumindest in den ersten zwanzig Lebensjahren, abgesprochen wurde.

Sie nahm diese Erkenntnis zum Anlass, eine Auseinandersetzung mit dem Vater und Bruder zu beginnen, die heute noch fortdauert. Diese Auseinandersetzung wurde von beiden Seiten (!) zum Teil in der Öffentlichkeit geführt.

Die Beschwerdeführerin veröffentlichte im Internet die oben genannten Äußerungen und Karikaturen.

Die Kläger H. Artur Fischer und Klaus Fischer trugen auf Grund ihrer Prominenz, wobei zumindestens der Herr Artur Fischer als absolute Person der Zeitgeschichte zu bezeichnen ist, aud anderem Wege die Auseinandersetzung in die Öffentlichkeit.

In einem zur Veröffentlichung freigegebenem Gespräch des Klägers Herr Artur Fischer mit der Zeitschrift "Manager Magazin", welches am 18.09.2007 veröffentlicht wurde, gibt Herr Artur Fischer zunächst bereitwillig Auskunft über seinen beruflichen und gesellschaftlichen Lebensweg und zum anderen trägt er die Auseinandersetzung mit seiner Tochter in dieses Gespräch.

Wir überreichen eine Kopie des vom Manager Magazin veröffentlichten Artikel und verweisen insbesondere für das vorliegende Verfahren auf dessen Seite 3. Dort führt der Kläger Herr Klaus Fischer zunächst aus, dass die Tochter in der Auseinandersetzung "lügen" würde. Der Kläger Herr Artur Fischer beschreibt die Auseinandersetzung näher und erhebt unter anderem den Vorwurf, die Tochter "führe ein normales Leben, telefoniert z. B. ohne Hörgerät". Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beide Kläger dem "Manager-Magazin" bereitwillig über Details der Auseinandersetzung Auskunft geben.

Dies setzt sich in der Stuttgarter Zeitung, Ausgabe vom 25.05.2007 fort.

Weder die Kläger, noch das Landgericht Heilbronn und das Oberlandgericht Stuttgart in den angegriffenen Entscheidungen können sich also darauf zurückziehen, es handelt sich im vorliegenden Fall um eine private und familieninterne Auseinandersetzung, die alleine von der Beschwerdeführerin auf ihre Internethomepage in die Öffentlichkeit getragen wurde.

Nochmals, zumindestens Herr Artur Fischer ist eine absolute Person der Zeitgeschichte und als solcher hat er es hinzunehmen, dass er in seinem öffentlichen wie privaten Verhalten Kritik ausgesetzt wird.