Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist unzulässig.
§ 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Mein Vater Artur Fischer wandte sich an verschiedene Zeitungen und behauptete, "... er könnte das Gutachten nicht verstehen und ich würde ohne Hörgerät telefonieren."
Diese Aussage hat ihn nun das Landgericht Rottweil untersagt. Mein Vate und die ganze Familie verleugnen meine Hörbehinderung.
Artur Fischer (Fischerdübel) - Dicke Luft im Dübel-LändleManager-Magazin.de
Öffentliche Sitzung des Landgerichts Akten Z: 1 O 42/08
Rottweil, 06.08.2008
Anwesend:
Präsident des Landgerichts Dr. Keihl als Vorsitzender
Richter am LG Hangst, Richter am LG Dr. Häusler als beisitzende Richter
von der Hinzuziehung eines Urkundenbeamten der Geschäftsstelle wurde abgesehen.
In Sachen
Margot Fischer-Weber
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bossi u. Koll., Sophienstr. 3, 80333 München
gegen
Prof. Dr. H.C. Artur Fischer
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Kees u. Koll., Gerokstr. 13 B, 70184 Stuttgart
wegen Forderung
erschienen bei Aufruf:
Die Klägerin mit Rechtsanwalt Schwarz
Der Beklagte mit Rechtsanwalt Hehl
Im Rahmen der Güteverhandlung wird die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert.
Nach Unterbrechung der mündlichen Verhandlung schließen die Parteien auf Empfehlung der Kammer folgenden
Vergleich
1. Der Beklagte erklärt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, er werde es in Zukunft unterlassen, über die Klägerin wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, sie telefoniert ohne Hörgerät.
2. Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.
B. u. v.:
Streitwert: 5.000,00 €
Der Vorsitzende: Für die Richtigkeit Übertragung vom Tonträger:
Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage mit folgenden Anträgen:
I. Der Beklagte hat es zu unterlassen, über die Klägerin wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, sie telefoniert ohne Hörgerät.
II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu € 250.000, in Fall der Nichteinhaltung Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
BEGRÜNDUNG:
Der Beklagte Artur Fischer ist Gründungsgesellschafter der Firma Fischerwerke Artur Fischer GmbH & Co. KG, ein weltbekannter Erfinder und Vater der Klägerin.
Die Klägerin ist schwerbehindert und wurde mittels notariellem Erb-, Erbverzicht- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 11.12.1984 Erb- und Pflichtteilsansprüche in dreistelliger Millionenhöhe enthoben.
Beweis:Notarurkunde vom 11.12.2984 als Anlage K 1
Der Beklagte ist zwar der Auffassung, die Klägerin wurde durch diesen Vertrag ordentlich abgefunden und versorgt. Alleine aus objektiver Betrachtungsweise hat die Klägerin jedoch - wie gesagt - auf mindestens einen dreistelligen Millionenbetrag verzichtet.
Die Umstände des Zustandekommens dieses Vertrages sind zwischen den Parteien streitig, die Klägerin ist der Auffassung, sie wurde vom Beklagten "übertölpelt".
Auf jeden Fall konnte die Klägerin bei der Unterzeichnung dieses Vertrages die persönliche und wirtschaftliche Tragweite nicht erkennen.
Als die Klägerin Ende der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts bemerkte, zu welchen Verzicht sie damals vom Beklagten ... wurde und gleichzeitig feststellte, dass sie weder durch den Beklagten noch durch die gesamte Familie bezüglich ihrer Schwerhörigkeit optimal in ihrer Jugend gefördert wurde, was bei einer optimalen Förderung dazu geführt hätte, dass die Schwerbehinderung längst nicht so gravierend verblieben wäre, hat sie begonnen, das Verhalten ihrer Familie und des Beklagten kritisch zu hinterfragen.
In der Folge wurden mehrere Prozesse zwischen den Parteien geführt, in denen Rahmen der Beklagte die Schwere der Hörbehinderung der Klägerin bestritt. Er ließ ihr sogar mittels rechtskräftigen Urteils verbieten zu behaupten, dass sie unter anderem den Inhalt des Notarvertrages beim Vorlesen akustisch nicht verstanden habe.
Beweis: Beiziehung der Akten des Landgerichts Heilbronn, Aktenzeichen 6O 55/07 HG, OLG Stuttgart, Aktenzeichen 4 U 157/07;
Offensichtlich beflügelt durch diesen prozessualen Erfolg hat es sich der Beklagte nicht nehmen lassen, die Auseinandersetzung zwischen den Parteien weiter in der Öffentlichkeit zu führen, obwohl er sich selbst im oben zitierten Prozess vehement hiergegen gewandt hat.
So hat er - und dies ist Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens - der Zeitschrift "Manager-Magazine" ein Interview gegeben, welches diese am 18.09.2007 - zumindest im Internet - veröffentlicht.
Im Rahmen dieses Interviews behauptet der Beklagte auf Seite 3, letzter Absatz, die Klägerin könne ohne Hörgerät telefonieren.
Diese Behauptung ist unrichtig und als unwahre Tatsachenbehauptung zu unterlassen.
Darüber hinaus ist diese Äußerung auch ehrenrührig, da sie eine schwergradige Hörbehinderung der Klägerin, die diese seit Beginn ihres Lebens aufs erheblichste beeinträchtigt, verharmlost. Die Klägerin wird damit vom Beklagten unterstellt, sie leide nicht an einer derart schwerwiegenden Hörbehinderung und versuche eine solche zu aggravieren, um Mitleid zu erregen, um finanzielle Ansprüche zu erheben oder um schlicht ihre Position gegenüber dem Beklagten zu verbessern.
All dies ist nicht richtig.
Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung handelt, kann die Frage der Ehrenverletzung dahinstehen. Sollte das Gericht jedoch anderer Auffassung sein, so bitten wir um einen kurzen Hinweis. Wir werden dann insoweit noch weiter vortragen.
Der Beklagte wurde mit Schreiben der Unterzeichner vom 26.11.2007, vorgelegt als Anlage K 3, aufgefordert, die Äußerung zu unterlassen. Dieser Aufforderung ist der Beklagte nicht nachgekommen und deshalb ist die vorliegende Klage notwendig geworden, alleine zur Vermeidung der Wiederholungsgefahr.
Schwarz
Rechtsanwalt
Weiteres Schreiben vom 22.04.2008
Landgericht RottweilPostfach 13 54 78613 Rottweil
Bossi & Ziegert Sophienstraße 3 80333 München
Aktenzeichen: 4 O 20/08
In Sachen
Fischer-Weber
gegen
Fischer (Artur Fischer / Fischerwerke
tragen wir zum Schriftsatz des Beklagten vom 03.04.2008 folgendes vor:
1. Es wird bestritten, dass die Klägerin gegenüber ihrer Mutter geäußert habe, sie könne mit Hörgerät nicht telefonieren sondern nur ohne, weil sie sonst nichts verstehen könne.
Der Beklagte trägt diese Behauptung unsubstantiiert vor. Es wird noch nicht einmal Ansatzweise behauptet, wann, wo und in welchem Zusammenhang diese Äußerung gefallen sein soll.
Aufgrund der fehlenden Substantiierung hat der Beklagte auch seine prozessuale Darlegungslast nicht erfüllt, sodass es zur Beweislastumkehr nicht kommt und die Klägerin nicht beweisbelastet für die Tatsache ist, dass sie nur mit Hörgerät telefonieren kann.
Hilfsweise für den Fall, das Gericht teilt diese Rechtsansicht nicht, bieten wir zu
Beweis
für die Tatsache, dass die Klägerin nur mit einem Hörgerät telefonieren kann, Sachverständigenbeweis.
2. Die Behauptung des Beklagten Artur Fischer, dass während der Zeit, als noch familiärer Kontakt bestand, die Klägerin "ein ganz normales Leben ohne besondere Beeinträchtigung durch Schwerhörigkeit geführt" habe, entlarvt die bewusste Unwahrheit der streitgegenständlichen Behauptung, wie sie vom Beklagten in der Zeitung aufgestellt wurde. Die Klägerin ist durch ihre Schwerhörigkeit aufs Schwerste behindert. Sie kann deshalb äußerst schlecht hören und mit ihr ist die Kommunikation nur dann möglich, wenn sie ein Hörgerät trägt.
Diese Schwerhörigkeit hatte in der Kindheit zur Folge, dass die Klägerin - bis zum heutigen Tage - nicht altersgerecht sprechen lernte und demzufolge noch heute sich nur sehr undeutlich ausdrücken kann.
Beweis:Sachverständigengutachten
Den Beklagten sind zahlreiche ärztliche Stellungnahmen und Gutachten bekannt, die die vorstehenden Tatsachen belegen. Deshalb handelt es sich um die streitgegenstänliche Tatsache gerade um eine bewusste unwahre Behauptung, mit der Folge, dass dies vom Beklagten zu unterlassen ist.
Beispielhaft überreichen wir folgende Beweise:
- Attest des Werksarztes der Firma Fischerwerke des Beklagten vom 09.07.1977
- Ärztliche Bescheinigung des Dr. Hoppe vom 09.09.1977
- Schreiben des Dr. Müller vom 21.06.1999
- Ärztliches Gutachten des Dr. Lorenzen für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 03.12.2001
All diese Unterlagen und Attest sowie Gutachten sind dem Beklagten Herrn Artur Fischer bekannt. Wenn er nur mehr öffentlich in einer weit verbreiteten Zeitung davon spricht, die Klägerin Frau Fischer-Weber, könnte z. B. ohne Hörgerät telefonieren, so ist dies zum einen eine bewusste unwahre Tatsachenbehauptung und zum anderen ein Beleg für sein Negieren des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin seit ihrer Geburt, welches dann durch die fehlende Behandlung, die von dem Beklagten Vater eben gerade nicht veranlasst wurde, sich zur heutigen Schwerbehinderung auswuchs.