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Urteil Oberlandesgericht Stuttgart:

Auch das OLG hat keine Beweise und Zeugen aus der Fa. Fischerwerke vorgeladen. Hier möchte sich jeder sein eigenes Urteil bilden.

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                                        Oberlandesgericht Stuttgart

Im Rechtsstreit

1. Prof. Dr. h.c. Artur Fischer

2. Klaus Fischer

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:                                                                    Rechtsanwälte Kees u. Koll., Gerokstrasse 13 B, 70184 Stuttgart

Gegen

Margot Fischer-Weber

Prozessbevollmächtigte:                                                                                Rechtsanwälte Bossi & Ziegert u. Koll., Sophienstrasse 3, 80333 München

wegen Unterlassung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgericht Stuttgart unter Mitwirkung von

                      Vors. Richter am Oberlandesgericht Stuttgart Dr. Lohrmann

                               Richter am Oberlandesgericht Stefani

                               Richter am Oberlandesgericht Schüler

                                              Beschlossen:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 05. Juli 2007 (6 O 55707 Hg) durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Parteien können bis zum 10. Oktober 2007 Stellung nehmen, eine Entscheidung des Senats wird nicht vor dem 15. Oktober 2007 ergehen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahren beträgt bis 40.000,00 €

                                                  Gründe

Die Kläger, Herr Artur Fischer und Herr Klaus Fischer verlangen Unterlassung verschiedener Behauptungen, die die Beklagte unter der Domain fischerfratze in das Internet gestellt hat.

1. Der Kläger Ziffer 1 (Artur Fischer / Fischerdübel) ist der Vater, Kläger Ziffer 2 (Klaus Fischer / Fischerwerke) der Bruder der Beklagten. Die Beklagte hat unter anderem behauptet, der Kläger zu 2 habe im Rahmen von Vertragsverhandlungen einen rückdatierten Mietvertrag verwendet. Auf ihrer Homepage verwendet sie die Überschrift "Haie und andere Fische(r)". Die Kläger beanstanden, sie seien in einer Karikatur als Wölfe oder Schweine dargestellt worden, der Kläger Ziffer 2 in einem Jägerwitz als Idiot, dessen Frau fremdgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der erstinstanzlich ergangenen Hauptsacheentscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Bei den Darstellungen zur Strafanzeige und dem Erbvertrag würden nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt (rückdatierter Mietvertrag; keine Aufklärung über den Erbvertrag). Mit dem Begriff Haie, der Karikatur-Darstellung als Wölfe und Schweine und dem Jägerwitz werden das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt. Zu den weiteren Einzelheiten wird wiederum auf das Urteil verwiesen.

2. Die Berufung der Klägerin rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung und ein falsches Verständnis der beanstandeten Darstellung.

a) Die Beklagte habe nie die Behauptung aufgestellt, dass die Kläger einen Betrug begangen hätten. Sie habe lediglich die Strafanzeige und den nachfolgenden Schriftverkehr mit der Staatsanwaltschaft im Internet veröffentlicht, was denknotwendigerweise die Darstellung lediglich eines Verdachts sei. Dabei habe sich die Beklagte strikt an die Anforderungen der sogenannten Verdachtsberichtserstattung orientiert.

b) Die Äußerungen zum Erbvertrag - Veranlassung zum Abschluss, keine Belehrung durch den beurkundenden Notar, kein akustisches Verständnis beim Vorlesen - seien Werturteile und keine Tatsachenbehauptungen, da die Beklagte dies nicht beweisen könne. Das Verstehen eines juristischen Textes sei Bewertung, nie Tatsache.

c) Die Bezeichnung der Kläger (Artur Fischer u. Klaus Fischer) als Haie sei keine Beleidigung. Ein Tier-Mensch-Vergleich könne zwar eine Beleidigung sein, beim Hai sei dies aber nicht der Fall. Zudem haben die Beklagte von ihrem recht auf Meinungfreiheit Gebrauch gemacht.

d) Die Beklagte habe den Beklagten durch den Jägerwitz nie als Idioten bezeichnet und auch nicht dargestellt, dass dessen Ehefrau fremd gehe. Der in dem Jägerwitz dargestellte Mann habe zwar eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Kläger, es handelt sich aber erkennbar um einen Witz ohne Hintergrund zum Kläger Herrn Klaus Fischer.

e) Die darstellung der Kläger als Wölfe oder Schweine sei von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt.

Die Berufung hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigt die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das ausführlich und sorgfältig begründete Urteil des Landgerichts ist richtig. Insbesondere die Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs sind ausführlich und zutreffend aufbereitet worden. Der Senat nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und macht sich die Ausführungen im Urteil zu eigen. Die Berufung der Beklagten führt nicht zu einer anderen Bewertung. Lediglich ergänzend ist wie folgt auszuführen:

1. Die im Namen der Beklagten erhobene und ins Internet eingestellte Strafanzeige äußert zwar den "Verdacht des Betruges", weil im Rahmen der Vergleichsverhandlungen ein rückdatierter Mietvertrag vorgelegt worden sei. Die Strafanzeige stellt damit jedoch sehr wohl die Behauptung eines Betruges auf. Da der Betrug mit einer Tatsachenbehauptung unterlegt wird, ist auf den Gesamtkontext der Aussage abzustellen. Danach hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie den Inhalt der Strafanzeige nicht nur als Verdacht versteht, sondern als wahre Tatsache. Hierin liegt auch der entscheidende Unterschied zu der im Schriftsatz der Beklagten vom 12.09.2007 angezogenen Entscheidung des BGH NJW 2002, 1192: Dort wurde das Verhalten der Klägerin mit einem fiktiven Verhalten verglichen, welches die Beklagte dann als Betrug qualifizierte. Die Beklagte hat aber nicht den nach dem Bestreiten der Kläger erforderlichen Wahrheitsbeweis geführt. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug.

Zudem hat die Beklagte die Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung nicht beachtet. Danach setzt die Berichterstattung über einen Verdacht das Vorliegen eines Mindesbestands an Beweistatsachen voraus, die einen Öffentlichkeitswert besitzen und zum Zweck der Wahrung berechtigter Interessen gemacht werden. Angesichts der Tatsache, dass das Ermittlungsverfahren bereits im November 2005 eingestellt und das von der Beklagten eingelegte Rechtsmittel im Januar 2006 zurückgewiesen wurde, es sich zudem im Kern um eine innerfamiliäre Auseinandersetzung handelt, überwiegt auch insoweit das Geheimhaltungsinteresse des Klägers Klaus Fischer.

2. Die Behauptung, der Vater Artur Fischer habe die Beklagte im Dezember 1984 veranlasst, mit ihm einen notariellen Erbvertrag abzuschließen, über dessen Inhalt sie nicht aufgeklärt wurde und den sie beim Vorlesen akustisch nicht verstanden habe, beruht auf Tatsachen. Tatsachen sind Vorgänge, die im Rahmen einer Beweisaufnahme objektiv geklärt werden können. Die Frage, ob vor und/oder bei der Beurkundung eine Aufklärung der Beklagten über den Inhalt stattgefunden oder sie diese selbst bewerkstelligt hat, kann durch Befragung der dabei eingeschalteten Personen geklärt werden; für die Beurkundung ist dies insbesondere der amtierende Notar. Auch die Frage des akustischen Verständnisses ist einer Überprüfung zugänglich, indem beispielsweise ein Gutachten eingeholt wird, welche Lautstärken die beklagte versteht und durch Befragung der an der Beurkundung Beteiligten die lautstärke des Vorlesenden nachvollzogen wird. Die Frage der Beweiszugänglichkeit ist insoweit von der Frage einer Beweisbarkeit abzugrenzen. Die Beklagte stellt auf die Beweisbarkeit ab.

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Beklagte keinen ausreichenden Beweis angeboten, insbesondere den Notar nicht als Zeigen benannt hat, weshalb sie den Wahrheitsbeweis schuldig geblieben ist. Eine Parteivernehmung war nicht erforderlich, da andere Beweismittel zur Verfügung standen.

3. Die Beklagte hat die Kläger ausweislich der vorgelegten Anlagen als Haie bezeichnet. Dies stellt eine Beleidigung dar. Jedes andere Verständnis der Überschrift "Haie und andere Fische(r)" wäre gekünstelt. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

4. In der mit Jägerwitz bezeichneten Karikatur ist der Kläger Ziffer 2 (Klaus Fischer) - von der Beklagten zugestanden - eindeutig erkennbar, denn sie trägt dessen Gesichtszüge; auch die anderen Karikaturen sind insoweit eindeutig. In der bildlichen und textlichen Darstellung, für die die Beklagte als Inhaberin der Internetseite verantwortlich ist, wird der Kläger als Idiot bezeichnet, dessen Frau fremdgeht. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich, dass hier nicht lediglich ein Witz erzählt werden soll, sondern es wird gerade der Bezug zur Familie und den Familienangehörigen hergestellt.

Die Karikatur ist auch nicht als Satire hinzunehmen, denn sie überschreitet die Grenze der Schmähkritik. Insgesamt steht die Kundgabe der Missachtung gegenüber dem Kläger Ziffer 2 im Vordergrund, zudem ist durch dessen Darstellung dessen Privat- und Intimsphäre betroffen.

5. Die Beklagte hat eingeräumt, dass sie mit der weiter von den Klägern beanstandeten Karikatur ("Wölfe und Schweine") ihre Familie darstellen wollte. Diesergibt sich auch ohne weiteres aus der bildlichen Darstellung im Zusammenhang mit den sonstigen Inhalten der Webseiten. Auch insoweit sind die Grenzen zur Schmähkritik und der Formbeleidigung überschritten, weshalb die Kläger eine solche Darstellung nicht hinnehmen müssen. Ein unbefangener Leser und Betrachter der Karikatur erkennt die Beklagte als unbedarfte Person, die auf die geldgierigen Kläger - Wölfe und ein Schwein - hereingefallen ist. Das stellt eine Beleidigung dar. Sonstigen karikierenden Inhalt hat die Zeichnung nicht.

                                                            III.

Die Kostenfolge einer Zurückweisung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Lohrmann                                       Stefahi                                       Schüler Vors. Richter am                                   Richter am                                 Richter am Oberlandesgericht                          Oberlandesgericht                     OLG