Startseite
Meine Hörbehinderung
Diskriminierung
Der Erbvertrag
Die Kündigung
Abmahnung
Einstweilige Verfügung
Landgericht
Oberlandesgericht
Verfassungsgericht
Gerichtshof EGMR
Presse
Dübel war schon erfunden
Spitzel
Karikaturen
Impressum
     
 

Anwaltfehler am Oberlandesgericht Stuttgart:

Die Berufung musste wegen eines Anwaltfehlers zurückgenommen werden.

Meine damalige Rechtsanwältin Frau Eiselt aus Brackenheim, Baden-Württemberg, heute heißt sie Eiselt-Möckel, hatte die Berufungsbegründung unterschrieben, obwohl sie nicht für das Oberlandesgericht zugelassen war.

Frau Anwältin Jana Eiselt-Möckel, damals Kanzlei Reichardt & Partner, hatte unberechtigt unterschrieben!







Ich beauftragte nun die Rechtsanwälte Rolf Bossi & Ziegert aus München, die dann den nächsten Anwaltfehler vor dem Bundesverfassungsgericht begannen.

Der § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, besagt nichts anderes, dass das OLG jede Berufung ohne Begründung ablehnen kann.


Oberlandesgericht Stuttgart 1     

Oberlandesgericht Stuttgart 2

Oberlandesgericht Stuttgart 3

Oberlandesgericht Stuttgart 4

Oberlandesgericht Stuttgart 5

Oberlandesgericht Stuttgart 6



Text:


                                        Oberlandesgericht Stuttgart

Im Rechtsstreit

1. Prof. Dr. h.c. Artur Fischer, Fischerwerke

2. Klaus Fischer, Fischerwerke

Prozessbevollmächtigte zu Artur Fischer und Klaus Fischer                                                                

Rechtsanwälte Kees, Hehl, Heckmann, Gerokstrasse 13 B, 70184 Stuttgart

gegen

Margot Fischer-Weber

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Rolf Bossi & Ziegert, Sophienstrasse 3, 80333 München

wegen Unterlassung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgericht Stuttgart unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Stuttgart

Dr. Lohmann Richter am Oberlandesgericht

Stefani Schüler Richterin am Oberlandesgericht

                                          Beschlossen:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten M. Fischer gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 05. Juli 2007 (6 O 55707 Hg) durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Parteien können bis zum 10. Oktober 2007 Stellung nehmen, eine Entscheidung des Senats wird nicht vor dem 15. Oktober 2007 ergehen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahren beträgt bis 40.000,00 €

                                                  Gründe

Die Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer verlangen Unterlassung verschiedener Behauptungen, die die Tochter Fischer (Beklagte) unter der Domain www.fischerfratze.de in das Internet gestellt hat.

1. Der Kläger Artur Fischer (Erfinder Fischerdübel) ist der Vater, Kläger Klaus Fischer (Fischerwerke) der Bruder der Beklagten. Die Tochter Fischer hat unter anderem behauptet, der Kläger Klaus Fischer habe im Rahmen von Vertragsverhandlungen einen rückdatierten Mietvertrag verwendet. Auf ihrer Homepage verwendet sie die Überschrift "Haie und andere Fischer". Die Kläger Fischer beanstanden, sie seien in einer Karikatur als Wölfe oder Schweine dargestellt worden, der Kläger Klaus Fischer in einem Jägerwitz als Idiot, dessen Frau fremdgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der erstinstanzlich ergangenen Hauptsacheentscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht Heilbronn hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Tochter Fischer zur Unterlassung verurteilt. Bei den Darstellungen zur Strafanzeige und dem Erbvertrag würden nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt (rückdatierter Mietvertrag; keine Aufklärung über den Erbvertrag). Mit dem Begriff Haie, der Karikatur-Darstellung als Wölfe und Schweine und dem Jägerwitz werden das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger Fischer verletzt. Zu den weiteren Einzelheiten wird wiederum auf das Urteil verwiesen.

2. Die Berufung der Klägerin M. Fischer-Weber rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung und ein falsches Verständnis der beanstandeten Darstellung.

a) Die Beklagte Fischer-Weber habe nie die Behauptung aufgestellt, dass die Kläger Artur Fischer einen Betrug begangen hätten. Sie habe lediglich die Strafanzeige und den nachfolgenden Schriftverkehr mit der Staatsanwaltschaft im Internet veröffentlicht, was denknotwendigerweise die Darstellung lediglich eines Verdachts sei. Dabei habe sich die Beklagte Fischer strikt an die Anforderungen der sogenannten Verdachtsberichtserstattung orientiert.

b) Die Äußerungen zum Erbvertrag - Veranlassung zum Abschluss, keine Belehrung durch den beurkundenden Notar, kein akustisches Verständnis beim Vorlesen - seien Werturteile und keine Tatsachenbehauptungen, da die Beklagte Fischer dies nicht beweisen könne. Das Verstehen eines juristischen Textes sei Bewertung, nie Tatsache.

c) Die Bezeichnung der Kläger Artur Fischer u. Klaus Fischer als Haie sei keine Beleidigung. Ein Tier-Mensch-Vergleich könne zwar eine Beleidigung sein, beim Hai sei dies aber nicht der Fall. Zudem haben die Beklagte Fischer von ihrem recht auf Meinungfreiheit Gebrauch gemacht.

d) Die Tochter Fischer habe den Beklagten Klaus Fischer durch den Jägerwitz nie als Idioten bezeichnet und auch nicht dargestellt, dass dessen Ehefrau fremd gehe. Der in dem Jägerwitz dargestellte Mann habe zwar eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Kläger Klaus Fischer, es handelt sich aber erkennbar um einen Witz ohne Hintergrund zum Kläger Fischer.

e) Die darstellung der Kläger Artur Fischer als Wölfe oder Schweine sei von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt.

Die Berufung hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil des Landgerichts Heilbronn beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigt die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das ausführlich und sorgfältig begründete Urteil des Landgerichts Heilbronn ist richtig. Insbesondere die Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs sind ausführlich und zutreffend aufbereitet worden. Der Senat nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und macht sich die Ausführungen im Urteil zu eigen. Die Berufung der Beklagten führt nicht zu einer anderen Bewertung. Lediglich ergänzend ist wie folgt auszuführen:

1. Die im Namen der Beklagten Fischer erhobene und ins Internet eingestellte Strafanzeige äußert zwar den "Verdacht des Betruges", weil im Rahmen der Vergleichsverhandlungen ein rückdatierter Mietvertrag vorgelegt worden sei. Die Strafanzeige stellt damit jedoch sehr wohl die Behauptung eines Betruges auf. Da der Betrug mit einer Tatsachenbehauptung unterlegt wird, ist auf den Gesamtkontext der Aussage abzustellen. Danach hat die Beklagte Fischer zum Ausdruck gebracht, dass sie den Inhalt der Strafanzeige nicht nur als Verdacht versteht, sondern als wahre Tatsache. Hierin liegt auch der entscheidende Unterschied zu der im Schriftsatz der Beklagten Tochter Fischer vom 12.09.2007 angezogenen Entscheidung des BGH NJW 2002, 1192: Dort wurde das Verhalten der Klägerin mit einem fiktiven Verhalten verglichen, welches die Beklagte dann als Betrug qualifizierte. Die Beklagte Tochter Fischer hat aber nicht den nach dem Bestreiten der Kläger Artur Fischer erforderlichen Wahrheitsbeweis geführt. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Heilbronn Bezug.

Zudem hat die Beklagte Tochter die Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung nicht beachtet. Danach setzt die Berichterstattung über einen Verdacht das Vorliegen eines Mindesbestands an Beweistatsachen voraus, die einen Öffentlichkeitswert besitzen und zum Zweck der Wahrung berechtigter Interessen gemacht werden. Angesichts der Tatsache, dass das Ermittlungsverfahren bereits im November 2005 eingestellt und das von der Beklagten Tochter Fischer eingelegte Rechtsmittel im Januar 2006 zurückgewiesen wurde, es sich zudem im Kern um eine innerfamiliäre Auseinandersetzung handelt, überwiegt auch insoweit das Geheimhaltungsinteresse der Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer.

2. Die Behauptung, der Vater Artur Fischer habe die Tochter im Dezember 1984 veranlasst, mit ihm einen notariellen Erbvertrag abzuschließen, über dessen Inhalt sie nicht aufgeklärt wurde und den sie beim Vorlesen akustisch nicht verstanden habe, beruht auf Tatsachen. Tatsachen sind Vorgänge, die im Rahmen einer Beweisaufnahme objektiv geklärt werden können. Die Frage, ob vor und/oder bei der Beurkundung eine Aufklärung der Tochter Fischer über den Inhalt stattgefunden oder sie diese selbst bewerkstelligt hat, kann durch Befragung der dabei eingeschalteten Personen geklärt werden; für die Beurkundung ist dies insbesondere der amtierende Notar. Auch die Frage des akustischen Verständnisses ist einer Überprüfung zugänglich, indem beispielsweise ein Gutachten eingeholt wird, welche Lautstärken die beklagte versteht und durch Befragung der an der Beurkundung Beteiligten die lautstärke des Vorlesenden nachvollzogen wird. Die Frage der Beweiszugänglichkeit ist insoweit von der Frage einer Beweisbarkeit abzugrenzen. Die Beklagte Tochter stellt auf die Beweisbarkeit ab.

Das Landgericht Heilbronn hat zutreffend festgestellt, dass die Beklagte Tochter keinen ausreichenden Beweis angeboten, insbesondere den Notar nicht als Zeugen benannt hat, weshalb sie den Wahrheitsbeweis schuldig geblieben ist. Eine Parteivernehmung war nicht erforderlich, da andere Beweismittel zur Verfügung standen.

3. Die Beklagte Tochter hat die Kläger Artur Fischer ausweislich der vorgelegten Anlagen als Haie bezeichnet. Dies stellt eine Beleidigung dar. Jedes andere Verständnis der Überschrift "Haie und andere Fischer" wäre gekünstelt. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

4. In der mit Jägerwitz bezeichneten Karikatur ist der Kläger Klaus Fischer - von der Beklagten Schwester zugestanden - eindeutig erkennbar, denn sie trägt dessen Gesichtszüge; auch die anderen Karikaturen sind insoweit eindeutig. In der bildlichen und textlichen Darstellung, für die die Beklagte Fischer als Inhaberin der Internetseite fischerfratze verantwortlich ist, wird der Kläger Fischer als Idiot bezeichnet, dessen Frau fremdgeht. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich, dass hier nicht lediglich ein Witz erzählt werden soll, sondern es wird gerade der Bezug zur Familie Fischer und den Familienangehörigen hergestellt.

Die Karikatur ist auch nicht als Satire hinzunehmen, denn sie überschreitet die Grenze der Schmähkritik. Insgesamt steht die Kundgabe der Missachtung gegenüber dem Kläger Artur Fischer und Klaus Fischer im Vordergrund, zudem ist durch dessen Darstellung dessen Privat- und Intimsphäre betroffen.

5. Die Beklagte Tochter Fischer hat eingeräumt, dass sie mit der weiter von den Klägern Artur Fischer beanstandeten Karikatur ("Wölfe und Schweine") ihre Familie darstellen wollte. Dies ergibt sich auch ohne weiteres aus der bildlichen Darstellung im Zusammenhang mit den sonstigen Inhalten der Webseiten. Auch insoweit sind die Grenzen zur Schmähkritik und der Formbeleidigung überschritten, weshalb die Kläger Artur Fischer eine solche Darstellung nicht hinnehmen müssen. Ein unbefangener Leser und Betrachter der Karikatur erkennt die Beklagte als unbedarfte Person, die auf die geldgierigen Kläger Artur Fischer - Wölfe und ein Schwein - hereingefallen ist. Das stellt eine Beleidigung dar. Sonstigen karikierenden Inhalt hat die Zeichnung nicht.

                                                            III.

Die Kostenfolge einer Zurückweisung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Vors. Richter am Oberlandgericht Dr. Lohrmann 

Richterin am Oberlandgericht Stefani Schüler


Text Anwaltfehler:

Oberlandesgericht Stuttgart 6. Zivilsenat

In Sachen Artur Fischer u.a. / M. Fischer Weber

Vermerk

Anruf von Rechtsanwältin Eiselt (Eiselt-Möckel). Zur Unterzeichnung der Berufungsbegründung i. A. sei es gekommen, nachdem es ihr (Eiselt-Möckel) an dem fraglichen Tag gesundheitlich schlecht gegangen sei. Ob es irgendeine Rettungsmöglichkeit gebe? Ich habe gesagt, dass ich sie nicht beraten kann, aber aus dem Stand auch keinen Weg sehe.

Dr. Kluge

Vors. Richterin am Oberlandesgericht Stuttgart


Verfügung

Verfügung im Rechtsstreit Artur Fischer u.a. gegen Fischer-Weber

Berichterstatter: Richter am Oberlandesgericht Stuttgart Schreiben

A. Verfügung

Die Berufungsklägerin (Fischer Weber) wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet wurde (§ 78 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen. Die Berufungsklägerin (Fischer) erhält hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bzw.Berufungsrücknahme.

Ausfertigung an folgende Beteiligte:

1. Verfügungskläger: Artur Fischer, Rechtsanwälte Kees, Hehl, Heckmann, Stuttgart

2. Verfügungskläger: Klaus Fischer, Rechtsanwälte Kees, Hehl, Heckmann

3. Verfügungsbeklagte: Fischer-Weber, Rechtsanwälte Reichart, Eiselt (Eiselt-Möckel)

Die Vorsitzende

Dr. Kluge

Richterin am Oberlandesgericht