Von meinem Vater Artur Fischer und meinem Bruder bekam ich 1999, nach 36 Arbeitsjahren, ohne eine Abmahnung folgende Änderungskündigung.
Ich war bereits 51 Jahre und hatte eine Schwerbehinderung von 60 Prozent.
Die Änderungskündigung sah vor, dass mein Lohn um dieHälfte gekürzt wird und ich mit dem Zeiterfassungssystemin der väterlichen Firma, den FischerwerkenGmbH & Co. KGarbeiten sollte.
Nun ging ich zum ersten Mal zu einem Rechtsanwalt:
vertr. d. d. Fa. Artur Fischer GmbH, diese vertr. d. d. Geschäftsführer Klaus Fischer, Thomas Foth. Eugen Jung, Peter Sprang, Wolfgang Steeb und Rainer Wein, Weinhalde 14 - 18. 72178 Waldachtal.
Wegen Teilkündigung. Streitwert DM 24.720,00
Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage mit folgenden Anträgen:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Änderungskündigung vom 06.05.1999 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis in den Fischerwerken über den Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.1999 hinaus unverändert fortbesteht.
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis in den Fischerwerken durch die ordentliche Änderungskündigung nicht zum 31.12.1999 aufgelöst wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.1999 hinaus unverändert fortbesteht.
Begründung:
Die im Jahr 1948 geborene Klägerin, Tochter des Firmengründers Artur Fischer (Erfinder des Fischerdübel), trat am 01.10.1963 in die Dienste der Beklagten (Fischerwerke) ein. Seit dem Jahr 1987 ist die Klägerin dort halbtags in der "Poststelle" beschäftigt, wobei ihr Gehalt laufend erhöht wurde und seit 1995 monatlich DM 4.000,00 (zzgl. DM 52,00 vermögenswirksame Leistungen) beträgt. Die Arbeitsvertragsbedingungen wurden zwischen den Fischerwerken mündlich vereinbart.
Beweis: Vorlage der Gehaltsabrechnungen.
Vorlage des Schreibens der BfA.
Zeugnis des N.N., Name und ladungsfähige Anschrift wird im Bestreitensfall nachgereicht.
Mit Schreiben vom 06.06.1999 haben die Fischerwerke eine Änderungskündigung ausgesprochen und hierbei das Arbeitsentgelt der Klägerin - mit Wirkung ab 01.01.2000 - um fünfzig Prozent mtl. herabgesetzt.
Nach Angaben der Fischerwerke soll der Betriebsrat zu dieser "Änderungskündigung" ordnungsgemäß gehört worden sein. Diese Behauptung ist indes mit Nichtwissen zu bestreiten.
Nachdem die Klägerin bereits zwölf Jahre unverändert halbtags tätig ist und Ihr Gehalt gleichwohl laufend. zuletzt im März 1999 erhöht wurde, kann insbesondere keine Rede davon sein, dass sie ihre Beschäftigungssituation auf eine durchschnittliche Halbtagsbeschäftigung eingependelt habe, weshalb eine Herabsetzung der Vergütung gerechtfertigt sei.
Somit entbehrt die Gehaltskürzung der Fischerwerke jeder rechtlichen Grundlage. Die "Änderungskündigung" stellt vielmehr einen unzulässigen einseitigen Widerruf vertraglich geschuldeter Leistungen dar. Die Fischerwerke sind daher zur Weiterzahlung des vereinbarten Gehalts nach den unveränderten Arbeitsbedingungen verpflichtet. Dieser Anspruch wird zugleich vorsorglich geltend gemacht.
Für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten zur Auffassung gelangen sollte, dass die streitgegenständliche Kündigung keine unzulässige Teilkündigung, sondern eine Änderungskündigung darstellt, ist nach dem Hilfsantrag zu erkennen.
Denn eine "Änderungskündigung" ist sozial ungerechtfertigt, da für sie weder personen- noch verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe bestehen.
Insoweit wird auf den obigen Sachvortrag verwiesen.
Abschließend wird bereits jetzt gebeten, bei der Bestimmung eines Gütetermins zu berücksichtigen, das sich Frau Margot Fischer Weber im Urlaub befindet.