Ist der Erbvertrag sogar sittenwidrig? Leider hatte ich bei diesen Notartermin meinem Vater Prof. Artur Fischer vertraut. In keinem Satz wird meine Hörbehinderung erwähnt.
Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrag
In Baden-Württemberg gibt es noch den Beruf des Amtsnotars.
Meine Mutter Rita Fischer ist mit mir sehr spät zu einem Hals Nasen Ohren Arzt gegangen - ich war bereits 18 Jahre alt. Der Arzt war sehr aufgebracht, weil es für jede Behandlung zu spät war. Ich hatte jedoch sehr gut gelernt vom Mund abzulesen.
Aufgrund meiner Schwerhörigkeit erledigte mein Vater Artur Fischer alle geschäftlichen Angelegenheiten für mich.
Mein Vertrauen und meine Abhängigkeit zum Vater Artur Fischer und der Familie Fischer war grenzenlos.
Mein Vater Artur Fischer bestellte mich im Dezember 1984 zu seinem bekannten Notar Herr Bünger a. D., im Notariat war noch sein Rechtsanwalt H. Honold +.
Ich hatte weder vor, noch während der Beurkundung einen Rechtsbeistand.
Wenn sich der Notar nur einmal mit mir unterhalten hätte, dann wäre ihm meine undeutliche und für schwerhörige Menschen typische Aussprache aufgefallen.
Mehr zum Thema enterben und Urteile im Focus: Einen Erbvertrag kann man zu Lebzeiten und nach dem Tod des Erblassers anfechten. Dieses geht aus Kostengründen nur mit einem Prozessfinanzierer.
Text vom Erbvertrag Prof. Artur Fischer:
URKUNDE
zwischen Herrn Senator E.h. Dr. h.c. Artur Fischer, Fischerwerke, geb. am 31.12.1919.
und Frau Margot Fischer, geb. am 02.06.1948, kaufmännische Angestellte.
1) Herr SenatorArtur Fischer, deutscher Staatsangehöriger
2) Frau Margot Fischer, deutsche Staatsangehörige
Der Beteiligte Ziffer 1 (Artur Fischer, Fischerwerke) ist mir bekannt. Die Beteiligte Ziffer 2 weist sich durch ihren Personalausweis aus. Die Beteiligten sind nach meinen Wahrnehmungen bei der mit ihnen geführten Unterhaltung unzweifelhaft unbeschränkt geschäftsfähig und erklären mit der Bitte um Beurkundung:
Wir übergeben zum Zweck der Beurkundung ein vierseitiges Schriftstück, enthaltend einen Erbvertrag und einen Erbverzichtsvertrag und machen den Inhalt zum Gegenstand unserer Erklärung.
Das übergebene Schriftstück wird von mir, dem Notar, dieser Niederschrift als Bestandteil beigefügt. Die darin enthaltenen Erklärungen gelten damit als in dieser Niederschrift enthalten.
Ergänzend vereinbaren wir noch:
Stirbt Fräulein Margot Fischer vor ihrem Vater Artur Fischer, oder schlägt sie ein Vermächtnis aus, sind Ersatzvermächtnisnehmer ihre etwaigen Abkömmlinge wie bei gesetzlicher Erbfolge.
Im Erbvertrag Abschnitt B Ziffer 4 ist die Erfüllungspflicht davon abhängig gemacht, als sie aus den Beteiligungen usw. möglich ist. Wir stellen klar, dass damit nicht etwa gemeint ist, beim Vorhandensein hoher anderweitiger Verpflichtungen oder Liquiditätsschwierigkeiten könnte die Erfüllung des Vermächtnisses verweigert werden, damit soll nur zum Ausdruck gebracht werden, dass die Vermächtnisnehmerin insoweit zwar in das Vermögen der Firma Fischerwerke (einschließlich Nebenkonten) vollstrecken kann, ihr aber insoweit das sonstige Vermögen der Erben bzw. der sonstige Nachlass nicht haftet, sie darin also nicht vollstrecken kann. Sie soll insoweit eben so wie auch der Sohn Klaus Fischer des Erblassers Artur Fischer vom Schicksal der Fischerwerke GmbH & Co. KG abhängig sein.
Der Erbvertrag soll nicht verschlossen und in die amtliche Verwahrung verbracht werden.
Die Bestimmungen vorstehend Ziffer 1-3 gelten als erbvertragliche Bestimmungen.
Nach Belehrung darüber, das der Erbe die Erfüllung des Vermächtnisses u.U. nach den Vorschriften der beschränkten Erbenhaftung (§ 1992 BGB) verweigern kann, nämlich insbesondere dann, wenn er die Beteiligungen des Erblassers Herr Artur Fischer an den Unternehmen der Fischerwerke (Fischerdübel) und evtl. das sonstige Vermögen schon zu dessen Lebzeiten übereignet erhält, also kein Nachlass (insbesondere im Sinne von Ziffer 4 des Erbvertrages) vererbt wird, verpflichtet sich Herr Prof. Dr. Artur Fischer hiermit gegenüber seiner Tochter im Wege des Rechtsgeschäfts unter Lebenden, bei einer etwaigen künftigen Veräußerung seiner wesentlichen Beteiligungen zu Lebzeiten an seinen Sohn Klaus Fischer oder dessen Angehörige ohne angemessene Gegenleistung, den Erwerber der Beteiligungen im Wege des Vertrages zu Gunsten Dritter zur Erfüllung der Vermächtnisse im Sinne von Ziffer 2-4 des Erbvertrages als Verpflichtungen unter Lebenden zu verpflichten. Tut er dies nicht, entfällt der Erb- und Pflichtteilsverzicht der Tochter, d.h. er ist insoweit aufschiebend bedingt, dies gilt jedoch nicht, wenn der Erbe auf Verlangen der Vermächtnisnehmerin unverzüglich ein Schuldanerkenntnis auf Erfüllung abgibt.
Nach Belehrung durch den Notar wird erklärt:
1. Trotz dadurch eintretender Verdoppelung des Pflichtteilsanspruchs des Sohnes des Herrn Artur Fischer soll ein Erbverzicht und nicht nur eine Pflichtteilsverzicht der Tochter beurkundet werden.
2. Herr Artur Fischer ist an keine Verfügung von Todes wegen gebunden, die den gegenwärtigen Erbvertrag unwirksam machen würde. Er weiß, dass in früheren gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen ein entsprechender Vorbehalt enthalten sein müsste. Ob und wie sonst ein einseitiger Widerruf möglich ist, ist ihm nach Belehrung bekannt.
Wir vereinbaren ausdrücklich, dass der Erb- und Pflichtteilsverzicht insoweit von der Wirksamkeit des Erbvertrages abhängt.
Wir bitten um je eine Ausfertigung dieses Vertrages für beide Beteiligten. Ferner bittet der Beteiligte Artur Fischer um Zusendung von zwei beglaubigten. Abschriften an Herrn Rechtsanwalt Honold in Karlsruhe.
Den heutigen Wert aller Vermächtnisse zusammen geben wir mit 700.000,00 Deutsche Mark an.
ERB- UND PFLICHTTEILSVERZICHTSVERTRAG
Die Erschienene Fräulein Margot Fischer ist die eheliche leibliche Tochter des Erschienenen Prof. Dr. Artur Fischer, Fischerwerke.
Der Erschienene Artur Fischer hebt hiermit alle etwa bisher getroffenen Verfügungen von Todes wegen auf, soweit sie Fräulein Fischer betreffen.
Erbvertrag
Im Wege des Erbvertrages vereinbaren die Erschienenen Artur Fischer und Fräulein Fischer folgendes:
Herr Dr. h.c. Artur Fischer setzt hiermit Fräulein Margot Fischer folgende Vermächtnisse aus, wobei festgestellt wird, dass Margot Fischer beim Ableben von Vater Artur Fischer hierdurch nicht dessen Erbin oder Miterbin wird.
1. Frau Fischer erhält als Vermächtnis das gesamte Guthaben und alle vorhandenen Wertpapiere auf dem Girokonto Nr. ... und dem Depotkonto Nr. ... bei der Landesgirokasse Stuttgart.
2. Frau Fischer erhält bezüglich der nachfolgend aufgeführten Lebensversicherungsverträge als Vermächtnis den Anspruch gegen den oder die Erben des Herrn Artur Fischer auf Leistungen sämtlicher fällig werdender Versicherungsprämien und evtl. Nebenkosten bis zur jeweiligen Endfälligkeit der Versicherungen sowie den Anspruch auf Eintritt als Versicherungsnehmerin in den nachfolgenden Lebensversicherungen:
a) Allianz Lebensversicherung, Versicherungssumme DM 120.000,00
b) Allianz Lebensversicherung, Versicherungssumme DM 130.000,00
c) DEBEKA, Versicherungssumme DM 130.000,00
Frau Fischer erhält als Vermächtnis von dem oder den Erben von Herr Artur Fischer lebenslang eine monatliche Rente von DM 6.000,00 die am Monatsanfang zu bezahlen ist. Der Betrag von DM 6.000,00 monatlich ändert sich ab 01.01.1985 im gleichen Verhältnis, in dem sich das Grundgehalt eines baden-württembergischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage (Besoldungsgruppe A) zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg in seiner jeweils geltenden Fassung ändert.
Sollte sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 in der Zeit nach dem 01.01.1985 z.B. um 2 Prozent, 5 Prozent etc.ändern, so ändert sich zum jeweiligen Zeitpunkt auch die jeweils sich nach der letzten Veränderung ergebende Rente um 2 bzw. 5 Prozent etc..
Zu der vorstehenden Vermächtnisordnung wird die Genehmigung bzw. Negativbescheinigung von der Landeszentralbank Baden-Württemberg in Stuttgart durch Herrn Artur Fischer beantragt. Es wird jedoch ausdrücklich festgestellt, dass eine etwaige Nichtgenehmigung der vorstehenden Wertveränderungsklausel die übrigen Bestimmungen in dieser Urkunde unberührt lässt.
Die vorstehend unter Ziffer. 2 und 3 ausgesetzten Vermächtnisse sind von dem oder den Erben von Artur Fischer nur so lange und so weit zu erfüllen, als dies aus den von Herrn Artur Fischer unter Lebenden oder von Todes wegen erworbenen Beteiligungen an das Unternehmen der Fischerwerke GmbH & Co. KG möglich ist. Bei einer Veräußerung treten an die Stelle der Beteiligungen der erzielte Erlös bzw. dessen Surrogate.
Die Erschienene Tochter Fischer nimmt hiermit die vorstehenden Erklärungen ihres Vater Artur Fischer an. Die Erschienenen sind sich darin einig, dass die vorstehend getroffenen Bestimmungen sie vertragsmäßig binden.
ERB- UND PFLICHTTEILSVERZICHT
Die Erschienene Tochter Fischer verzichtet hiermit gegenüber ihrem Vater Artur Fischer auf ihr gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht. Dieser Verzicht gilt auch für ihre Abkömmlinge.
Herr Prof. Artur Fischer nimmt den Erb- und Pflichtteilsverzicht hiermit an.
SCHLUSSBESTIMMUNG
Ist eine Bestimmung des vorstehenden Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar,so wird hierdurch der übrige Vertragsinhalt nicht in seiner Wirksamkeit berührt, auch wenn dadurch nur der Teil einer Einzelbestimmung wirksam bleiben sollte.